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Welche Vermögenswerte gehören nicht zum Nachlass ?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nur ausnahmsweise sind Rechte des Erblassers nicht vererblich
  • Renten- und Unterhaltsansprüche fallen grundsätzlich nicht in den Nachlass
  • Schenkung auf den Todesfall entzieht dem Nachlass Vermögenswerte

Im Grundsatz geht das deutsche Recht von einer Gesamtrechtsnachfolge im Erbfall aus. Das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes auf den oder die Erben über.

Dieser Grundsatz erfährt jedoch bereits dort Einschränkungen, wo zum Vermögen des Erblassers sogenannte höchstpersönliche Rechte gehören. Solche höchstpersönlichen Rechte sind regelmäßig nicht vererblich.

So fallen beispielsweise Rentenansprüche des Erblassers grundsätzlich ebenso wenig in den Nachlass wie etwaige Unterhaltsansprüche.

Mit dem Tod des Erblassers erlöschen ebenfalls grundsätzlich persönliche Dienstbarkeiten, Nießbrauchsrechte sowie an die Person des Erblassers gebundeneöffentlich rechtliche Erlaubnisse, wie z.B. eine Gaststättenkonzession.

Geldstrafen werden nicht vererbt

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass auch vom Erblasser möglicherweise verwirkte Geldstrafen nicht als negativer Vermögenswert vererbbar sind. Soweit die Geldstrafe nicht zu Lebzeiten bei dem Erblasser vollstreckt wurde, erlischt sie.

Bankguthaben gehen bei Tod des Erblassers am Nachlass vorbei direkt auf einen Dritten über, wenn der Erblasser die Einlageforderung noch zu Lebzeiten durch einen mit dem Kreditinstitut geschlossenen sogenannten Vertrag zugunsten Dritter auf den Empfänger übertragen hat.

Nach dem Tod des Erblassers hat in diesen Fällen der Begünstigte einen direkten Zahlungsanspruch gegen die Bank.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Erblasser gegenüber der Bank klargestellt hat, dass der Dritte im Todesfall einen direkten Anspruch auf Übereignung der Vermögenswerte haben soll.

Fehlt eine solche eindeutige Vereinbarung zwischen Erblasser und Bank, gehen Guthaben auf Bankkonten im Falle des Todes des Erblassers grundsätzlich auf dessen Erben über.

Lebensversicherung fällt unter Umständen nicht in den Nachlass

Weiter fällt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag dann nicht in den Nachlass, wenn der Erblasser im Versicherungsvertrag einen Begünstigten als Bezugsberechtigten benannt und das Versicherungsunternehmen so für den Todesfall zur direkten Leistung an diesen Begünstigten verpflichtet hat.

Der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag entsteht dann direkt zugunsten der im Vertrag aufgeführten Person. Hat der Erblasser hingegen im Versicherungsvertrag keinen Bezugsberechtigten benannt, so gehört der Anspruch zum Nachlass.

Pflichtteilsberechtigte sollten in Zusammenhang mit vom Erblasser noch zu Lebzeiten eingezahlten Versicherungsprämien für Lebensversicherungen immer daran denken, dass solche Zahlungen Schenkungen an den Bezugsberechtigten darstellen können, die wiederum einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen.

Schenkung auf den Todesfall schmälert den Nachlass

Schließlich kann der Erblasser sein Vermögen noch zu Lebzeiten durch eine sogenannte Schenkung auf den Todesfall schmälern.

Verspricht der Erblasser beispielsweise dem Nachbarssohn, dass dieser die Briefmarkensammlung des Erblassers nach seinem Tod erhalten soll und findet noch vor dem Tod des Erblassers eine Einigung über den Eigentumsübergang sowie eine Übergabe der Briefmarkensammlung statt, dann ist dieser Vermögenswert auf den Beschenkten übergegangen und fällt nicht mehr in den Nachlass.

Zentrales Erfordernis für den Rechtsübergang ist hierbei der noch lebzeitige Vollzug der Schenkung. Zumindest muss der Erblasser noch vor seinem Tod alles getan haben, was von seiner Seite zur Vermögensverschiebung erforderlich ist.

So wurde beispielsweise von den Gerichten die schenkweise Abtretung eines Bankkontos für den Zeitpunkt des Ablebens in Verbindung mit der Erteilung einer entsprechenden Bankvollmacht als ausreichend für den Vollzug der Schenkung angesehen.

Fehlen allerdings die für den Vollzug der Schenkung notwendigen Elemente der Einigung und Übergabe, ist es also bei einem bloßen Schenkungsversprechen des Erblassers geblieben, so fällt der Vermögenswert grundsätzlich in den Nachlass.

In diesem Fall ist zu prüfen, ob der zugewendete Vermögensgegenstand wirksam (Formvorschriften!) durch Verfügung von Todes wegen auf den Begünstigten übergegangen ist.

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