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Erbrecht nach Scheidung - Welches Erbrecht hat der geschiedene Ehegatte?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nach Scheidung besteht kein gesetzliches Erbrecht des geschiedenen Ehepartners mehr
  • Erbeinsetzung des Ehepartners in Testament oder Erbvertrag wird mit der Scheidung in aller Regel unwirksam
  • Möglicher Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehepartners

Nach einer rechtskräftigen Scheidung stehen dem geschiedenen Ehepartner nach dem Tod des Ex-Partners keine gesetzlichen Erb- und auch keine Pflichtteilsansprüche mehr zu.

Das Gesetz verlagert den Zeitpunkt, zu dem der Ehepartner sein Erbrecht verliert in § 1933 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sogar noch nach vorne. So kommt es für den Verlust des Erbrechts nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung an, sondern es ist ausreichend, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung entweder selber beantragt oder er ihr zumindest zugestimmt hatte.

Wann liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung vor?

Die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe liegen vor, wenn die Ehe gescheitert ist, § 1565 BGB. Ein Scheitern der Ehe wird vermutet, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben und beide Ehepartner die Scheidung beantragen oder dem Scheidungsantrag des anderen zugestimmt wird, § 1566 Absatz 1 BGB.

Wenn die Ehegatten bereits drei Jahre lang getrennt leben, liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung auch gegen den Willen des Partners vor. Letzterer muss in diesem Fall also die Scheidung weder beantragen noch mit der Scheidung einverstanden sein.

Hat der Erblasser den Ehegatten in einem Testament, einem gemeinschaftlichen Testament oder in einem Erbvertrag bedacht, so ist die letztwillige Verfügung dahingehend zu untersuchen, ob der Erblasser die Verfügung auch für den Fall der Scheidung gewollt und getroffen hat. Enthält das Testament oder der Erbvertrag keinen Anhaltspunkt für einen entsprechenden Erblasserwillen, dann ist der letzte Wille im Zweifel unwirksam, §§ 2077, 2268, 2279 BGB.

Eine testamentarische Erbeinsetzung eines Ehepartners verliert nach einer Scheidung demnach bei Fehlen eines entgegenstehenden Erblasserwillens ihre Wirkung.

Scheidungsgegner hat gegebenenfalls auch nach der Scheidung einen Unterhaltsanspruch

Erhalten bleibt dem geschiedenen Ehegatten allerdings ein etwaig bestehender Unterhaltsanspruch nach §§ 1569 bis 1586b BGB. Hatte der überlebende geschiedene Ehepartner gegen seinen Ex-Partner beispielsweise einen Unterhaltsanspruch wegen der notwendigen Betreuung eines gemeinsamen Kindes, so geht diese Unterhaltsverpflichtung auf den oder die Erben des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit über, § 1586b BGB.

Der Erbe als neuer Unterhaltsschuldner kann sich in diesem Fall auch nicht auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit nach § 1981 BGB berufen.

Der nach Erbfall gegen die Erben gerichtete Unterhaltsanspruch des Ex-Partners ist allerdings der Höhe nach nicht unbegrenzt. Der Erbe haftet nämlich nur bis zu dem Betrag, der dem Pflichtteil des unterhaltsberechtigten Ex-Ehepartners entspricht, den dieser hätte, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre, § 1586b Absatz 1 Satz 3 BGB.

Ob ein zu Lebzeiten erklärter Erb- oder Pflichtteilverzicht des Unterhaltsberechtigten nach dem Erbfall zu einem Wegfall des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Erben führt, ist höchst streitig.

Eine Abfindung des gegen die Erben gerichteten Unterhaltsanspruch durch die Zahlung eines einmaligen Betrages an den geschiedenen Ex-Partners sieht das Gesetz nicht vor, setzt also eine vertragliche Einigung zwischen Ex-Partner und Erben voraus. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, hat der Ex-Partner einen Anspruch auf monatliche Unterhaltszahlungen, die der Höhe nach durch seinen fiktiven Pflichtteil begrenzt werden.

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