Die Erbquote des gesetzlichen Erben kann sich erhöhen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn einer von mehreren Erben vor dem Erblasser verstirbt, ändert sich die Erbquote
  • Ausschlagung der Erbschaft ändert die Erbquote
  • Kann ein Erbteil gesondert ausgeschlagen werden?

Hat der Erblasser kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen, dann richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz. Den §§ 1924 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist in diesem Fall zu entnehmen, wer wie viel von dem Vermögen des Erblassers erhält.

Die Grundregeln der so genannten gesetzlichen Erbfolge sind dabei relativ einfach. Gesetzliche Erben werden die Familienangehörigen des Erblassers. Neben den Verwandten des Erblassers ist regelmäßig auch der überlebende Ehepartner des Erblassers an der Erbschaft zu beteiligen.

Die konkrete Erbquote, der Anteil, mit dem ein gesetzlicher Erbe am Nachlass zu beteiligen ist, kann dabei in jedem Fall den §§ 1924 ff. BGB entnommen werden. Es gilt der Grundsatz, dass zunächst die näher mit dem Erblasser Verwandten zur Erbfolge berufen sind. Kinder, Enkel und Urenkel erben beispielsweise immer vor den Eltern, Geschwistern, Neffen und Nichten des Erblassers.

Wie kann sich die Erbquote verändern?

Der Anteil, mit dem gesetzliche Erben am Nachlass beteiligt sind, steht im Regelfall im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls fest. Hatte der Erblasser beispielsweise zwei Kinder und war er mit seiner Ehefrau im gesetzlichen Güterstand verheiratet, dann sind die beiden Kinder im Erbfall Erben zu je ¼ und die Ehefrau Erbin zu ½.

Diese Erbquoten können sich aber durch Ereignisse sowohl vor als auch nach Eintritt des Erbfalls ändern.

So kann sich beispielsweise das Vorversterben von gesetzlichen Erben auf die Erbquote der verbleibenden Erben auswirken. Erlebt also ein gesetzlicher Erbe den Erbfall nicht, weil er selber bereits vor dem Erbfall verstirbt, dann erhalten die verbleibenden Erben unter Umständen einen größeren Anteil am Nachlass.

Verstirbt zum Beispiel in dem vorstehenden Beispielsfall ein Kind vor seinem Vater, dann fällt der Erbteil des vorverstorbenen Kindes seinem Geschwister und der Ehefrau zu, wenn das vorverstorbene Kind selber keine Abkömmlinge hatte.

Der gleiche Effekt tritt ein, wenn ein gesetzlicher Erbe vor Eintritt des Erbfalls durch notariell beurkundete Erklärung auf seinen Erbteil verzichtet hat. Der durch den Verzicht frei gewordene Erbteil kann die Erbquote der verbleibenden Erben erhöhen.

Änderung der Erbquote nach Eintritt des Erbfalls

Auch nach Eintritt des Erbfalls können sich Erbquoten ändern. Wenn ein Erbe zum Beispiel binnen sechs Wochen nach Eintritt des Erbfalls gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, dass er die Erbschaft ausschlägt, dann kann es auch hier zu einer Verschiebung der Erbquoten kommen.

Das gleiche gilt für den Fall der Erbunwürdigkeit eines gesetzlichen Erben nach § 2344 BGB. Nach Eintritt des Erbfalls können Erben versuchen, einen Miterben aus der Erbfolge mittels einer Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit zu drängen. Wird der Klage stattgegeben, erhöhen sich unter Umständen die Erbteile der verbleibenden Erben.

Kann man den gesonderten Erbteil ausschlagen?

Tritt der Fall einer Erhöhung der Erbquote ein, dann bilden der originäre und der neu hinzutretende Erbteil einen einheitlichen Erbteil.

Dieser einheitliche Erbteil kann grundsätzlich nur insgesamt angenommen oder auch ausgeschlagen werden.

Von diesem Grundsatz macht § 1935 BGB allerdings eine Ausnahme. Ist der neu hinzukommende Erbteil mit einem Vermächtnis oder einer Auflage belastet, dann gilt der hinzukommende Erbteil als besonderer Erbteil, der auch gesondert vom Erben ausgeschlagen werden kann.

Auf diesem Weg soll verhindert werden, dass der gesetzliche Erbe durch eine – gegebenenfalls massiv belastete – Erbteilserhöhung am Ende weniger erhält als durch seinen originären – und nicht erhöhten – Erbteil.

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