Sparkasse verwendet unwirksame Vertragsbedingungen zur Frage des Erbnachweises

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm - Urteil vom 01.10.2012 - I-31 U 55/12

  • Sparkasse fordert in ihren AGB bestimmte Erbnachweise
  • Verbraucherschutzverein klagt gegen die AGB
  • Gerichte sehen in den AGB eine unangemessene Benachteiligung der Kunden

Auf Klage eines Verbraucherschutzvereins wurde einer Sparkasse aufgegeben, die weitere Verwendung von unwirksamen Geschäftsbedingungen zu der Frage, in welcher Form Erben ihr Erbrecht nachzuweisen haben, zu unterlassen.

Die Sparkasse hatte in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen einige vom Gesetz abweichende Regelungen zur Frage des Erbnachweises getroffen. Unter anderem sahen die AGB der Sparkasse folgende Regelung vor:

"Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen mit deutscher Übersetzung vorzulegen.

 Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie die Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.“

Klage des Verbraucherschutzvereins gegen die Sparkasse

Der Verbraucherschutzverein hielt diese Regelungen wegen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB und 309 Nr. 7 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für unwirksam, da sie den Verbraucher entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Nach Auffassung des Verbraucherschutzvereins stehe es nach dem Wortlaut der beanstandeten Klausel im freien Ermessen der Sparkasse, ob sie vom Rechtsnachfolger des Erblassers im Einzelfall einen Erbschein, ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) mitsamt Eröffnungsprotokoll zum Nachweis seines Erbrechts verlangt.

Diese Regelung weiche allerdings, so der klagende Verein, von den gesetzlichen Vorschriften zu Lasten des Verbrauchers ab.

Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Hamm als Berufungsgericht gaben dem klagenden Verein Recht.

Das Berufungsgericht wies in der Begründung seiner Entscheidung mit Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW-RR 2005, 599, 600; BGH NJW 2005, 2779, 2780) darauf hin, dass es nach deutschem Recht grundsätzlich im Ermessen des Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers - und gerade nicht der kontoführenden Bank - stehe, in welcher Form das Erbrecht im Einzelfall nachgewiesen wird.

AGB benachteiligen die Kunden der Sparkasse

Die von der beklagten Sparkasse verwendete Vertragsklausel drehte diesen Grundsatz allerdings um. Nach den AGB der Sparkasse konnte sie beispielsweise auch dann auf der Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis der Erbfolge bestehen, selbst wenn dies gar nicht erforderlich ist und der Erbnachweis vom Erben anders geführt werden kann.

Diese vertragliche Regelung benachteilige den Verbraucher als Sparkassenkunden und Vertragspartner auch unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, so das Oberlandesgericht. Es mache dabei, so das Berufungsgericht, keinen Unterschied, ob man bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auf die Sichtweise des Erblassers als ursprünglichen Vertragspartner der Sparkasse oder auf die Sicht des Erben als Rechtsnachfolger abstelle. Weder Erbe noch Erblasser hätten ein Interesse daran, im Zweifel mit Kosten für einen Erbschein belastet zu werden, wenn diese Kosten vermeidbar sind.

Bei konkreten und berechtigten Zweifeln an der Erbfolge könne die Sparkasse selbstverständlich auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen. Die verwendeten AGB sehen diese Einschränkung allerdings mit keinem Wort vor.

Auch der zweite Satz der angegriffenen AGB wurde vom Gericht als unwirksam moniert, da der Vertragspartner der Sparkasse der Regelung nicht entnehmen kann, unter welchen Voraussetzungen die Sparkasse auf Vorlage eines Erbscheins verzichtet.

Gegen die Entscheidung des OLG wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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