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Nachweis der gesetzlichen Erbfolge – Welche Beweise müssen dem Nachlassgericht von Verwandten vorgelegt werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 20.03.2015 – 10 W 151/14

  • Erblasser verstirbt ohne ein Testament
  • Ein Erbe macht das Erbrecht für sich und 30 weitere Personen geltend
  • Ein Erbschein kann auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen nicht erteilt werden

Das Oberlandesgericht Hamm hatte in einer Erbscheinsangelegenheit darüber zu entscheiden, durch welche Beweismittel ein angeblicher Erbe sein behauptetes Erbrecht nachweisen muss.

In der Sache war der ledige Erblasser am 27.10.2009 verstorben. Der Erblasser hatte kein Testament hinterlassen. Nachdem Erben nicht bekannt waren, ordnete das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft an. Der Nachlasspfleger sollte im Auftrag des Nachlassgerichts die Erben ermitteln und sich bis zu deren Feststellung um den Nachlass kümmern.

Bei der Ermittlung der Erben kam der Nachlasspfleger nicht recht weiter und empfahl dem Nachlassgericht, einen professionellen Erbenermittler einzusetzen.

In der Folge meldete sich dann aber eine Person beim Nachlassgericht und machte für sich und 30 weitere Personen ein Erbrecht geltend. Der Antragsteller beantragte beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn selber neben den 30 weiteren Personen als Erben kraft gesetzlicher Erbfolge ausweisen sollte. Die in dem Erbscheinsantrag benannten Personen seien, so der Antragsteller, sämtlich Abkömmlinge der jeweiligen Großeltern des Erblassers väterlicher- und mütterlicherseits.

Nachlassgericht verweigert die Erteilung eines Erbscheins

Dieser Erbscheinsantrag wurde vom Nachlassgericht zurückgewiesen. Das Gericht teilte dem Antragsteller mit, dass ein Erbschein nicht erteilt werden könne, da die Abstammung des Erblassers mithilfe der zusammen mit dem Erbscheinsantrag vorgelegten Informationen und Dokumente nicht geklärt werden könne. Insbesondere seien die zum Nachweis der Abstammung des Erblassers von seinen Eltern grundsätzlich erforderlichen Personenstandsurkunden vom Antragsteller nicht vorgelegt worden. Für zahlreiche der im Erbscheinsantrag angegebenen Erben seien keine geeigneten Abstammungsnachweise vorhanden.

Der Antragsteller legte gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts Beschwerde ein. Er machte geltend, dass das Nachlassgericht „die ihm angebotenen Erbbeweise nicht ausreichend gewürdigt, nahe liegende Erkenntnisquellen zur Abstammung nicht genutzt und das erforderliche Beweismaß im Erbscheinsverfahren unter Verkennung der gesetzlich gewährten Ermessensspielräume unverhältnismäßig verschärft habe.“

Der Antragsteller verwies darauf, dass Abstammungsurkunden im zweiten Weltkrieg vernichtet worden seien und auch nicht mehr wieder hergestellt werden könnten.

Nachdem das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abhelfen wollte, war das Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen.

Das OLG wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Der beantragte Erbschein wurde nicht erteilt.

In der Begründung seiner Entscheidung verwies das OLG darauf, dass der Antragsteller das geltend gemachte Erbrecht nicht in der nach § 2356 BGB erforderlichen Form nachgewiesen habe. Derjenige, der einen Erbschein beantragt, muss nach § 2356 BGB die Richtigkeit der Angaben in seinem Antrag grundsätzlich durch öffentliche Urkunden nachweisen. Nur dann, wenn die Urkunden nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen seien, würden auch andere Beweismittel genügen. An solche alternativen Beweismittel seien aber strenge Anforderungen zu stellen.

OLG bemängelt den Nachweis der Abstammung vom Erblasser

Auf dieser Grundlage hätte der Antragsteller dem Nachlassgericht nachweisen müssen, dass die in dem Erbscheinsantrag genannten 31 Personen sämtlich als Abkömmlinge der Großeltern des Erblassers gelten und damit gesetzliche Erben dritter Ordnung des Erblassers sind.

Das OLG zweifelte aber bereits an, warum der Antragsteller keine Abstammungsunterlagen für den Erblasser vorgelegt habe. Das Register des Geburtsortes des Erblassers sei gerade nicht kriegsbedingt zerstört worden.

Auch den weiteren vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen könne, so das OLG, nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, von wem der Erblasser abstamme.

Das Nachlassgericht habe zu Recht darauf verwiesen, dass es von der Darstellung der Erbfolge durch den Antragsteller nicht überzeugt sei. Soweit derjenige, der einen Erbschein beantragt, keine den Antrag stützenden Urkunden vorlegen könne, müssten die Gerichte an andere angeführte Beweismittel grundsätzlich einen strengen Bewertungsmaßstab anlegen.

Sämtliche vom Antragsteller vorgelegten Erkenntnisquellen zur angeblichen Abstammung des Erblassers ließen keine sichere Schlussfolgerung zu. Das OLG lehnte es insbesondere ab, aus vom Antragsteller vorgelegten Personalakten des Erblassers bei seinem Dienstherren oder aus eidesstattlichen Versicherungen, die von Verfahrensbeteiligten abgegeben worden waren, einen Schluss auf die Abstammung des Erblassers zu ziehen.

Die Beschwerde blieb nach alledem erfolglos. Und der Erblasser, zumindest vorübergehend, ohne einen Erben.

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