Kann man die Erbfolge nach Eintritt des Erbfalls ändern?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testament des Erblassers anfechten?
  • Verwandtschaftsverhältnis des Erben in Frage ziehen.
  • Die Erbunwürdigkeit des Erben geltend machen.

Manchmal kommt bei Beteiligten nach dem Eintritt des Erbfalls der Wunsch auf, Änderungen an der Erbfolge herbeizuführen. Die Motivation für solche Erwägungen können dabei durchaus unterschiedlich sein.

Die einen wollen mit einer ihnen angetragenen Erbschaft schlicht nichts zu tun haben, andere empfinden es als schlechterdings nicht akzeptabel, wenn eine bestimmte Person an der Erbschaft beteiligt ist. Es kommt weiter vor, dass zur Erbfolge berufene Personen selber materiell abgesichert sind und es bevorzugen würden, wenn die mit der Erbschaft verbundenen finanziellen Vorteile anderen Personen zugute kommen würden. Schließlich mag es auch die Gruppe von Personen geben, die den ihr zustehenden Anteil an der Erbschaft nach Eintritt des Erbfalls schlicht vergrößern will.

Welche Motive den einzelnen auch immer umtreiben mögen, so muss man als betroffener Erbe oder auch Nichterbe nach Eintritt des Erbfalls die vorgefundene Erbfolge in aller Regel akzeptieren.

Gleich, ob sich die Erbfolge nach dem Gesetz richtet oder der Erblasser ein Testament hinterlassen hat, so haben die Hinterbliebenen nach Eintritt des Erbfalls nur in sehr bescheidenem Umfang die Möglichkeit, an der Erbfolge etwas zu ändern.

Ausfluss der in Deutschland geltenden Testierfreiheit ist es nun einmal, dass der Erblasser in seinem Testament bestimmen kann, wer sein Rechtsnachfolger und Erbe des Vermögens werden soll. Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, dann sorgt das Gesetz mit den Regelungen in den §§ 1922 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für die Verteilung des Erblasservermögens.

Sowohl die so genannte gewillkürte Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag wie auch die gesetzliche Erbfolge hat man als Beteiligter grundsätzlich hinzunehmen.

In Ausnahmefällen hat man aber nach Eintritt des Erbfalls die Möglichkeit, auf die Erbfolge Einfluss zu nehmen. Zielrichtung solcher Interventionen kann dabei sowohl das eigene Ausscheiden als auch der Ausschluss anderer Personen aus der Erbfolge sein.

Verwandtschaft anfechten

Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, dann regelt das Gesetz die Erbfolge. Das Vermögen des Erblassers geht auf seine Familie über.

Voraussetzung für ein Erbrecht als Verwandter des Erblassers ist natürlich, dass zwischen Erblasser und gesetzlichem Erben ein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Nach § 1589 BGB sind nach deutschem Recht grundsätzlich nur solche Personen miteinander verwandt, die biologisch voneinander abstammen.

Wenn also nach Eintritt des Erbfalls nachgewiesen werden kann, dass eine bestimmte Person gar nicht mit dem Erblasser verwandt ist, dann scheidet diese Person auch zwangsläufig aus der gesetzlichen Erbfolge aus.

Testament anfechten

Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, dann richtet sich die Erbfolge in aller Regel nach dem Inhalt dieses Testaments.

Hintergedanke der so genannten testamentarischen Erbfolge ist es, den Willen des Erblassers zu respektieren und seinem Wunsch zur Regelung seiner Vermögensnachfolge Rechnung zu tragen.

Dies kann aber auch nur für die Fälle gelten, in denen der Erblasser seinen letzten Willen ohne Druck von außen und irrtumsfrei zu Papier bringen kann. Wird der Erblasser von dritter Seite mit dem Ziel bedroht, sein Testament mit einem bestimmten Inhalt zu errichten oder unterliegt der Erblasser bei Abfassung seines Testaments einem nachhaltigen Irrtum, dann ist das Testament und die dort niedergelegte Erbfolgeregelung dem Grunde nach mangelbehaftet.

In solchen Fällen können Hinterbliebene mittels einer in den §§ 2078 und 2079 BGB geregelten Testamentsanfechtung nach Eintritt des Erbfalls versuchen, das Testament aus der Welt zu schaffen und auf diesem Weg auch die Erbfolge abzuändern.

Erbunwürdigkeit des Erben geltend machen

Eine weitere Möglichkeit, einen gesetzlichen oder auch durch Testament eingesetzten Erben von der Erbfolge auszuschließen, besteht in der Geltendmachung der Erbunwürdigkeit des betroffenen Erben.

Erbunwürdig ist, wer sich gegenüber dem Erblasser eines besonders missbilligenden Verhaltens bzw. einer Straftat schuldig gemacht hat. Die Gründe, die zur Erbunwürdigkeit führen, sind in § 2339 BGB abschließend aufgeführt.

Die Erbunwürdigkeit ist durch eine Klage vor Gericht gegen den Erbunwürdigen geltend zu machen. Geht die Klage durch, scheidet der Erbunwürdige aus der Erbfolge aus.

Die Ausschlagung der Erbschaft durch den Erben

Schließlich können sowohl gesetzliche als auch die durch Testament eingesetzten Erben die Erbfolge nach Eintritt des Erbfalls dadurch abändern, indem sie die Erbschaft ausschlagen.

In diesem Fall scheidet der ausschlagende Erbe komplett aus der Erbfolge aus, § 1953 Abs. 1 BGB.

Wer an seiner Stelle als Erbe nachrückt, bestimmt sich nach der Frage, ob der Erblasser ein Testament hinterlassen hat oder die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt.

Hat der Erblasser in seinem Testament einen Ersatzerben benannt, so kommt dieser anstelle des ausschlagenden Erben zum Zuge. Fehlt eine Ersatzerbenbestimmung, kommt eine so genannte Anwachsung nach § 2094 BGB bei verbleibenden Erben in Frage.

Wird bei der gesetzlichen Erbfolge die Erbschaft ausgeschlagen, so bestimmt das Gesetz auch die weitere Erbfolge. Für ausschlagende Eltern rücken zum Beispiel nach § 1924 Abs. 3 BGB die Kinder des Ausschlagenden nach.

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