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Welche Rechtsposition hat man vor dem Erbfall?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbe kann vor Eintritt des Erbfalls nicht über seinen Erbteil verfügen.
  • Erbe hat vor dem Erbfall eine denkbar schwache Rechtsposition.
  • Gewohnheitsrecht oder mündliche Zusagen des Erblassers begründen kein Erbrecht.

Rechte aus einer Erbschaft kann man regelmäßig erst mit Eintritt des Erbfalls geltend machen. Insbesondere kann man vor Eintritt des Erbfalls nicht über seinen (mit Erbfall möglicherweise anfallenden) Erbteil durch einen Vertrag verfügen, § 311 Absatz 4 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ebenso ist ein Vertrag, mit dem sich der Erblasser verpflichtet, ein Testament zugunsten eines Dritten zu errichten, unwirksam, § 2302 BGB.

Gerade die Rechtsstellung als Erbe genießt vor dem Eintritt des Erbfalls in der Regel keinerlei Schutz. Der potentielle Erbe hat lediglich eine – rechtlich unverbindliche – Aussicht, im Falle des Ablebens des Erblassers als dessen Vermögensnachfolger zum Zuge zu kommen. Der Erbe hat aber keinerlei Handhabe, wenn der Erblasser das den Erben begünstigende Testament einen Tag vor seinem Ableben ändert, vernichtet oder widerruft. Der Erblasser ist bis zuletzt frei in seiner Entscheidung, an wen er sein Vermögen nach seinem Tod weitergeben will.

Kein Rechtsanspruch auf Erbeinsetzung

Es besteht nach deutschem Erbrecht insbesondere kein Rechtsgrundsatz, wonach man nach „Treu und Glauben“ einen Anspruch darauf hätte, als Erbe in einer letztwilligen Verfügung benannt zu werden. Hat einem der Erblasser auch noch so oft versichert, dass er einen in seinem Testament als alleinigen Erben eingesetzt hat und stellt sich dann bei Testamentseröffnung heraus, dass man komplett leer ausgeht, dann rechtfertigt dies dem Grunde nach keine Ansprüche. Man genießt als zukünftiger Erbe keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass die Erbfolge tatsächlich so stattfindet, wie vom Erblasser – auch über Jahre hinweg – angekündigt.

Ebenso wenig kann man seine Rechtsstellung als Erbe aus gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen ableiten. Nur weil es in der eigenen Familie seit Generationen beispielsweise üblich war, dass im Rahmen der Erbfolge nach dem Tod des Vaters das älteste Kind als alleiniger Erbe eingesetzt wurde, heißt das nicht, dass sich dies nicht irgendwann ändern kann. Kommt der Erblasser in dem vorgenannten Beispielsfall auf die Idee, dass er seine Geliebte als Alleinerbin einsetzen will oder beschließt er mit der Familientradition zu brechen und die gesetzliche Erbfolge eingreifen zu lassen, dann ist gegen eine solche Entscheidung kein Einspruch möglich und der in seinen Erwartungen enttäuschte „Alleinerbe“ muss den Entschluss des Erblassers, wie gefallen, respektieren.

Gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag binden den Erblasser

Eine Ausnahme von der grundsätzlich ungesicherten Rechtsposition als Erbe gilt in gewissen Umfang für das gemeinschaftliche Testament von Eheleuten und den Erbvertrag. Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, § 2269 BGB, eine so genannte wechselbezügliche Verfügung, § 2270 BGB, getroffen und ist ein Ehepartner bereits verstorben, dann kann der überlebende Ehepartner diese gemeinsam getroffene Verfügung grundsätzlich nicht mehr einseitig widerrufen, § 2271 BGB. Haben die Eheleute zum Beispiel in ihrem gemeinschaftlichen Testament ihr einziges Kind als Schlusserben nach dem Tod des letztversterbenden Partners eingesetzt, dann hat dieses Kind nach dem Tod des ersten Elternteils dem Grunde nach eine gesicherte Rechtsposition.

Auch der Erbvertrag begründet für einen vertraglich eingesetzten Erben und Vertragspartner ein Anwartschaftsrecht auf die Erbschaft, da der Erblasser die im Erbvertrag erfolgte Erbeinsetzung nicht einseitig zurücknehmen kann.

Ähnlich unsicher wie die eines durch einseitiges Testament bedachten Erben ist die Rechtsstellung des Vermächtnisnehmers. Das Vermächtnis entsteht mit dem Erbfall, § 2176 BGB. Hat der Erblasser das Vermächtnis vor seinem Tod aus seinem Testament gestrichen, ist und bleibt ein Anspruch aus dem Vermächtnis hinfällig.

Etwas besser ist da der Pflichtteilsberechtigte gestellt. Den gesetzlichen Pflichtteil als Mindestbeteiligung an einer Erbschaft kann der Erblasser nur in seltenen und im Gesetz abschließend aufgeführten Ausnahmefällen entziehen, § 2333 BGB.

Hat man in Erwartung der Einsetzung als Erbe oder Vermächtnisnehmer Leistungen in welcher Form auch immer an den Erblasser erbracht und wird die Erwartung dann im Erbfall enttäuscht, dann lohnt es sich darüber nachdenken (zu lassen), ob man nicht die eigenen Leistungen im Rahmen eines so genannten bereicherungsrechtlichen Anspruchs nach § 812 ff. BGB (Zweckverfehlungskondiktion bzw. Leistungskondiktion) vom Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers herausverlangen kann.

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