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Gerichtlicher Vergleich reicht nicht zum Nachweis der Erbenstellung gegenüber dem Grundbuchamt

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 15.11.2012 – 34 Wx 417/12

  • Erblasser regelt seine Erbfolge in einem privaten Testament
  • Nach dem Erbfall wird das Erbrecht des Erben in einem gerichtlichen Vergleich festgestellt
  • Der gerichtliche Vergleich reicht nicht für eine Grundbuchänderung - Erbschein muss vorgelegt werden

Wieder einmal musste sich ein Gericht mit der Frage beschäftigen, in welcher Form ein Erbe seine Berechtigung zur Beantragung der Umschreibung des Eigentums an einer Immobilie gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen muss.

Nach § 29 GBO (Grundbuchordnung) soll eine ändernde Eintragung im Grundbuch nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. § 35 GBO sieht für die Rechtsnachfolge kraft Erbrecht vor, dass diese entweder durch einen Erbschein oder durch ein öffentliches vor einem Notar errichtetes Testament nachgewiesen werden kann.

Dies bedeutet, dass jeder Erbe einer Immobilie, der diese kraft gesetzlicher Erbfolge oder durch Erbeinsetzung in einem privaten Testament geerbt hat, dem Grundbuchamt einen – stets kostenpflichtigen – Erbschein vorzulegen hat, um eine Umschreibung der Immobilie auf den neuen Eigentümer zu erwirken.

OLG besteht auf der Vorlage eines Erbscheins

In dem vom OLG entschiedenen Fall sah das Gericht keinen Grund, warum es von dieser gesetzlichen Regel hätte abweichen sollen.

In der Angelegenheit war der die Grundbuchänderung betreibende Erbe vom Erblasser in einem privaten Testament als Rechtsnachfolger benannt worden. Der Erbe konnte seine Erbschaft aber nicht ohne weiteres antreten, sondern musste sich mit einer weiteren Person über Art und Umfang seines Erbrechts im Rahmen eines Zivilrechtstreits auseinandersetzen.

Dieser vorausgegangene Rechtsstreit wurde von den Parteien durch Abschluss eines gerichtlich protokollierten Vergleichs beigelegt. Der Vergleich sah vor, dass beide Parteien Erben des Erblassers seien und dem Antragsteller im streitgegenständlichen Verfahren durch Teilungsanordnung das Eigentum an einer Wohnung des Erblassers zufallen solle.

Gestützt auf diesen gerichtlichen Vergleich und die dort enthaltene Erbfolgeregelung beantragte der Erbe der Wohnung nunmehr unter Vorlage des Vergleichs und des privatschriftlichen Testaments die Umschreibung des Grundbuchs auf seine Person als neuen Eigentümer.

Grundbuchamt akzeptiert den gerichtlichen Vergleich nicht als Nachweis der Erbenstellung

Das Grundbuchamt lehnte die Änderung des Grundbuchs ab und forderte den Antragsteller auf, einen Erbschein vorzulegen. Gegen diesen Bescheid der Behörde legte der Antragsteller Beschwerde zum OLG ein.

Das OLG wies die Beschwerde allerdings kostenpflichtig zurück. Es verwies insoweit auf den eindeutigen Wortlaut in § 35 Abs. 1 GBO, wonach ein Erbschein nur dann entbehrlich ist, wenn die Erbfolge „auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist“, beruht. Der von dem Antragsteller vorgelegte gerichtliche Vergleich sei zwar eine öffentliche Urkunde, aber eben gerade keine, die tauglich wäre, gegenüber dem Grundbuchamt eine bestimmte Erbfolge nachzuweisen. Das OLG gab dem Grundbuchamt im Ergebnis also Recht. Der Antragsteller musste einen Erbschein vorlegen.

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