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Die Haftung des Erben bei Fortführung eines Unternehmens des Erblassers

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbe haftet auch mit seinem Privatvermögen für Schulden des Erblassers.
  • Mögliche Haftungsbeschränkung auf den Nachlass.
  • Bei Fortführung eines Handelsgeschäftes muss der Erbe aufpassen.

Eine Erbschaft ist regelmäßig nicht nur mit dem Erwerb von Vermögenswerten verbunden, sondern bringt für den Erben auch die Verpflichtung mit sich, Schulden und Verbindlichkeiten, die vom Erblasser hinterlassen wurden, zu regulieren.

Mit dem Tod einer Person geht das Vermögen als Ganzes auf den Erben über, § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Zum Vermögen, das bei einer Erbschaft auf den Erben weiter gegeben wird, zählen aber nicht nur die Immobilien, Bargeld und die Wertpapiere des Erblassers, sondern auch seine Schulden. Nimmt der Erbe die Erbschaft an, bekommt er zwar die Immobilien, das Bargeld und die Wertpapiere des Erblassers, er muss andererseits aber auch die vom Erblasser hinterlassenen Verbindlichkeiten in vollem Umfang regulieren. Der Erbe haftet – im Zweifel auch mit seinem eigenen Privatvermögen – für die Nachlassverbindlichkeiten, § 1967 BGB.

Rechtzeitige Ausschlagung des Erbes vermeidet Haftungsprobleme

Das Erbrecht bietet dem Erben genügend Möglichkeiten, einer im Regelfall unerwünschten Haftung zu entgehen. Ist der Nachlass überschuldet, so kann der Erbe die ihm angetragene Erbschaft beispielsweise binnen einer Frist von sechs Wochen ausschlagen, §§ 1943, 1944 BGB. Mit erfolgter Ausschlagung ist der Erbe jegliche Haftungssorgen los.

Neben einer Ausschlagung bietet das Erbrecht noch zahlreiche weitere Möglichkeiten, die Erbenhaftung zu beschränken. Man kann zum Beispiel ein Aufgebotsverfahren nach den §§ 1970 ff. BGB einleiten, man kann durch ein Nachlassverwaltungs- oder ein Nachlassinsolvenzverfahren nach den §§ 1975 ff. BGB die Haftung beschränken oder nach § 1990 BGB die so genannte Dürftigkeitseinrede erheben.

Aufpassen muss der Erbe allerdings, wenn zum Nachlass ein einzelkaufmännisches Handelsgewerbe gehört, das zu Lebzeiten vom Erblasser betrieben wurde. Für ein solches Handelsgeschäft sieht das Handelsgesetzbuch (HGB) nämlich für den Erben Haftungsvorschriften vor, die die vorbeschriebenen erbrechtlichen Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung nicht kennen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Erbe für Schulden, die aus dem Unternehmen des Erblassers herrühren, unter Unständen unbegrenzt – auch mit seinem Privatvermögen – haftet.

Haftung des Erben für ein Handelsgeschäft des Erblassers

Ausgangspunkt einer solchen Haftung sind die §§ 27 i.V.m. 25 HGB. Danach haftet der Erbe für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers und Erblassers, wenn das zum Nachlass gehörende Handelsgeschäft von dem Erben fortgeführt wird. Eine Haftung des Erben tritt nicht ein, wenn die Fortführung des Geschäfts vor dem Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, eingestellt wird. Entschließt sich der Erbe also, das geerbte Unternehmen zu liquidieren und beginnt er innerhalb der Dreimonatsfrist mit der Abwicklung des Betriebes, trifft ihn keine Haftung für Altverbindlichkeiten des vom Erblasser geführten Unternehmens.

Eine Haftung für Schulden aus dem Geschäftsbetrieb des Erblassers fällt für den Erben daneben selbstverständlich auch dann aus, wenn er die Erbschaft ausschlägt.

Eine weitere Möglichkeit der Haftungsbeschränkung bietet dem Erben § 25 Abs. 2 HGB. Will er das Geschäft des Erblassers gerade nicht einstellen, sondern fortführen und schlägt er die Erbschaft insgesamt auch nicht aus, dann kann er (nach wohl herrschender Meinung) durch unverzügliche Kundgabe eines Haftungsausschlusses durch entsprechende Veröffentlichung im Handelsregister einer Haftung für Altverbindlichkeiten entgehen. Eine solche Erklärung hat der Erbe allerdings sofort zu veranlassen, er kann sich hierfür nicht die in § 27 HGB vorgesehene Bedenkzeit von drei Monaten nehmen.

Hat der Erbe die vorgenannten Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung verstreichen lassen, haftet er bei Fortführung des Betriebes des Erblassers unbeschränkt für sämtliche Verbindlichkeiten, die mit der Geschäftstätigkeit des Erblassers in Verbindung stehen.

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