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Erben können Mietkaution vom Vermieter des Erblassers verlangen

Von: Dr. Georg Weißenfels

Amtsgericht Düsseldorf - Urteil vom 18.08.2011 - 50 C 3305/11

  • Erblasser hinterlegt beim Vermieter eine Kaution in Höhe von 3.150 DM
  • Nach dem Tod des Erblassers fordern die Erben die Kaution heraus
  • Vermieter unterliegt vor Gericht

Mit einem wenig einsichtigen Vermieter hatte es das Amtsgericht Düsseldorf zu tun. In dem Fall hatte ein Ehepaar im Jahr 1998 eine Wohnung angemietet und zu Beginn des Mietverhältnisses eine Mietkaution in Höhe von damals noch DM 3.150 geleistet.

Im Jahr 2009 verstarb die Ehefrau. Das Mietverhältnis wurde fortan vom Ehemann fortgesetzt, der jedoch im Jahr 2010 ebenfalls verstarb. Die beiden Söhne des Ehepaars wandten sich nach dem Tod ihres Vaters an die Vermieterin, wiesen darauf hin, dass sie die alleinigen Erben nach dem Tod ihrer Eltern sind und kündigten das Mietverhältnis fristlos.

Nach Abnahme der Wohnung durch die Vermieterin forderte diese die beiden Söhne auf, in der Wohnung Maler- und Tapezierarbeiten durchzuführen sowie eine Endreinigung der Immobilie vorzunehmen. Dies wurde von den Söhnen verweigert.

Wohnung des Erblassers wird vertragsgemäß zurückgegeben

Die Söhne wiesen die Vermieterin vielmehr darauf hin, dass die Wohnung von ihnen nach dem Tod des Vaters in einem vertragsgerechten Zustand übergeben worden sei und forderten die Vermieterin auf, die noch von den Eltern gestellte Mietkaution in Höhe von Euro 1.854,91 sowie ein sich aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2009 ergebendes Guthaben in Höhe von Euro 311,09 auszuzahlen.

Nachdem die Vermieterin die von den Erben geforderten Zahlungen nicht leistete, erhoben die Söhne Klage.

Das Amtsgericht gab den klagenden Erben in vollem Umfang Recht.

In der Begründung verwies das Amtsgericht zunächst darauf, dass nach den dem Gericht vorliegenden Urkunden die Rechtsnachfolge der Söhne nach dem Tod des Vaters unstreitig sei. Von den Klägern war ein Testament ihres Vater vorgelegt worden, dessen Wirksamkeit von der Vermieterin am Ende auch gar nicht mehr angegriffen wurde.

Weiter klärte das Gericht die Vermieterin darüber auf, dass der Ehemann nach dem Tod seiner Frau im Jahr 2009 als alleinige Vertragspartei in den Mietvertrag eingetreten sei. Sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag gingen - losgelöst von jeglichen erbrechtlichen Regelungen - mit Tod der Ehefrau im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den Ehemann über, der das Mietverhältnis fürderhin alleine fortsetzte.

Erben können die Kaution vom Vermieter zurückfordern

Nach dem Tod des Ehemanns wurde dann das Mietverhältnis zwar nicht mit den Erben fortgesetzt, letztere erwarben aber kraft ihres Erbrechts alle Forderungen, die ihrem Vater gegen die Vermieterin zustanden. So auch der Anspruch auf Kautionsrückzahlung und Auskehrung eines positiven Saldos aus dem Nebenkostenkonto.

Versuche der Vermieterin, diese Forderungen im Wege der Aufrechnung zu Fall zu bringen, scheiterten ebenfalls. Hier wies das Gericht die Vermieterin darauf hin, dass eine im Mietvertrag offenbar formularmäßig vorgesehene Abwälzung von Schönheitsreparaturen unwirksam sei. Weiter war von der Vermieterin nichts dazu vorgetragen, dass die Wohnung in einer über das übliche Maß hinausgehenden Weise von dem Erblasser abgenutzt worden sei. Normale Gebrauchsspuren seien mit der Mietzahlung abgegolten und vom Vermieter hinzunehmen.

Die Vermieterin verlor den Prozess vor diesem Hintergrund in vollem Umfang.

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