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Leistungen an den Erblasser in Erwartung der Erbeinsetzung – Was passiert, wenn die Erwartungen enttäuscht werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser verspricht Erbschaft und hält sich nicht an die Versprechungen.
  • Möglicher gesetzlicher Anspruch des enttäuschten Erben.
  • Hatten Erblasser und Erbe einen Vertrag abgeschlossen?

Es soll vorkommen, dass die Beziehung zwischen Erbe und Erblasser nicht ausschließlich auf gegenseitiger Zuneigung beruht.

Gerichte müssen immer wieder über Fälle entscheiden, bei denen der zukünftige Erbe dem Erblasser zu dessen Lebzeiten Leistungen in nicht unbeträchtlichem Gegenwert zukommen ließ und hierzu vom Erblasser auch mit der Aussicht auf eine zukünftige Erbeinsetzung veranlasst wurde.

Es kann sich bei diesen Leistungen des potentiellen Erben dabei um schnöde Geldzahlungen drehen, die vom „Erben“ an den zukünftigen Erblasser fließen, es kann sich aber auch um eine oft jahrelange aufopferungsvolle Pflege oder die unentgeltliche Mitarbeit des „Erben“ im Betrieb oder Unternehmen des Erblassers handeln.

Erblasser hält sein Versprechen nicht und setzt jemand anderen als Erben ein

Das Erwachen wird in solchen Fällen für den leistenden „Erben“ umso brutaler, wenn er im Rahmen der Testamentseröffnung erfahren muss, dass der Erblasser entgegen seiner Versprechungen eine ganz andere Person als Erben eingesetzt hat und er selber leer ausgeht.

Es ist nachvollziehbar, dass der in seiner Erberwartung Enttäuschte in diesem Fall nach Möglichkeiten sucht, um die ihm widerfahrene Ungerechtigkeit auszugleichen.

Tatsächlich wurde ja das Vermögen des Erblassers zu dessen Lebzeiten auch durch die Leistungen des enttäuschten „Erben“ vermehrt und entgegen gemachter Zusagen soll der enttäuschte „Erbe“ an dieser von ihm mitgetragenen Vermögensmehrung nach dem Tod des Erblassers nicht partizipieren.

Gerichte können im Einzelfall helfen

Gerichte haben in solchen Fällen der enttäuschten Erwartung an eine Erbeinsetzung bereits wiederholt für einen materiellen Ausgleich zugunsten des die Leistung Erbringenden gesorgt.

Einen möglichen Weg, Regress zu nehmen, bietet das so genannte Bereicherungsrecht in §§ 812 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Nach dieser für den juristischen Laien schwer verständlichen Norm ist derjenige zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, „der durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat" (Leistungskondiktion). "Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt" (Zweckverfehlungskondiktion).

Mögliche Ansprüche gegen den Erblasser und auch gegen den Erben

Mit Hilfe der Leistungskondiktion kann man sich unter Umständen noch vor dem Erbfall Vermögenswerte direkt beim Erblasser zurückholen.

Die Zweckverfehlungskondiktion ist nach dem Erbfall einschlägig und rechtfertigt gegebenenfalls einen Rückforderungsanspruch gegen den Erben.

Im Falle der jahrelangen, unentgeltlichen und in der Erwartung der Erbeinsetzung vorgenommenen Mitarbeit im Unternehmen oder Betrieb des Erblassers kann dem Betroffenen bei enttäuschter Erwartung schließlich ein Anspruch nach dem aus dem Dienstvertragsrecht stammenden § 612 BGB auf eine angemessene Entlohnung zustehen.

Diese alleine auf Richterrecht des BGH (Bundesgerichtshof) und des BAG (Bundesarbeitsgericht) beruhende Konstruktion kann im Einzelfall dazu führen, dass schlechthin nicht akzeptable Ergebnisse zugunsten des enttäuschten Erben korrigiert werden können.

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