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Erben contra Nachlasspfleger – Welche Möglichkeiten haben die Erben?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nachlasspfleger kümmert sich im Interesse der Erben um den Nachlass
  • Nachlasspfleger hat weiten Entscheidungsspielraum
  • Erben haben zu Kontrollzwecken Anspruch auf Akteneinsicht

Die Abwicklung eines Nachlasses kann manchmal kompliziert werden. Dies gilt vor allem für die Fälle, bei denen sich nach dem Tod eines Menschen keine Erben melden.

Ist ein Mensch verstorben, sind aber für den Nachlass auf den ersten Blick keine Erben erkennbar, dann besteht Handlungsbedarf. Dieser Handlungsbedarf kann sich ebenfalls aus dem Umstand ergeben, dass sich nach dem Tod des Erblassers jemand um den Nachlass kümmern muss.

Im Falle von unbekannten Erben müssen die in Frage kommenden Erben ermittelt werden.

Nachlassgericht setzt Nachlasspfleger ein

Sobald ein Nachlassgericht Kenntnis von dem Umstand erhält, dass sich niemand um einen existierenden Nachlass kümmert oder wenn das Nachlassgericht feststellen muss, dass die Erben unbekannt sind, hat es von Amts wegen für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen.

Das Nachlassgericht kümmert sich aber nicht selber um brachliegende Nachlässe, sondern setzt zu diesem Zweck einen so genannten Nachlasspfleger ein.

Ein solcher Nachlasspfleger hat dann die Aufgabe, sich um den Nachlass zu kümmern, ihn vorübergehend zu verwalten und gegebenenfalls die in Frage kommenden Erben zu ermitteln.

Gerade in Fällen, in denen mögliche Erben im Ausland sitzen und in Anbetracht der in diesem Fall geltenden sechsmonatigen Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) über eine längere Zeit ungewiss ist, ob die Erbschaft überhaupt angenommen wird, kann ein Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft bestehen.

Nachlasspfleger hat weiten Entscheidungsspielraum

Ein vom Gericht eingesetzter Nachlasspfleger hat grundsätzlich einen weiten Entscheidungsspielraum. Im Rahmen des ihm übertragenen Wirkungskreises kann der Nachlasspfleger grundsätzlich selbständig Entscheidungen treffen.

Dabei hat der Nachlasspfleger sein Amt immer im Interesse der Erben auszuführen.

Schranken sind dem Nachlasspfleger aber immer nur dann auferlegt, wenn er pflichtwidrig handelt und die Grenzen eines vernünftigen und am Interesse der Erben ausgerichteten Handelns überschreitet.

Grundsätzlich hat der Nachlasspfleger aber einen weiten Ermessensspielraum, in den ihn weder das Nachlassgericht, noch die Erben hineinregieren können.

Was kann man bei pflichtwidrigem Handeln des Nachlasspflegers machen?

Überschreitet der Nachlasspfleger aber seine Befugnisse und/oder missbraucht er sein Amt für eigene Interessen, dann können die Erben aktiv werden.

Der erste Weg führt in diesem Fall zum Nachlassgericht. Gegen pflichtwidriges Handeln des Nachlasspflegers muss das Nachlassgericht einschreiten. Das Nachlassgericht kann dem Nachlasspfleger im Einzelfall Weisungen erteilen oder auch untersagen, eine bestimmte Maßnahme umzusetzen.

Reagiert der Nachlasspfleger auf eine solche Intervention des Nachlassgerichts nicht, so kann gegen ihn vom Gericht ein Zwangsgeld verhängt werden.

Im Ernstfall kann das Nachlassgericht den Nachlasspfleger sogar entlassen.

Welche Rechte haben die Erben?

Erben haben neben der Einschaltung des Nachlassgerichts bei schuldhaft pflichtwidrigem Verhalten des Nachlasspflegers die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen den Nachlasspfleger geltend zu machen.

Hierbei ist es ausreichend, wenn vom Nachlasspfleger bei den Erben auch nur leicht fahrlässig ein finanzieller Schaden verursacht wurde.

Bei der Vorbereitung solcher Schadensersatzklagen besteht immer wieder Streit über die Frage, in welchem Umfang der Nachlasspfleger den Erben Einsicht in die von ihm geführten Akten zu gewähren hat.

Unstreitig ist, dass Erben nach § 13 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Einsicht in die Gerichtsakten über die Nachlasspflegschaft nehmen können.

Auf diesem Weg können die Erben Kenntnis von dem vom Nachlasspfleger zwingend zu erstellenden Nachlassverzeichnis sowie von sämtlichen Folgeberichten erhalten, die der Nachlasspfleger an das Gericht zu adressieren hat.

Nachdem der Nachlasspfleger auch zur Rechnungslegung verpflichtet ist, erhalten Erben über die ihnen zustehende Akteneinsicht auch Kenntnis von den vom Nachlasspfleger getätigten Einnahmen und Ausgaben.

Hingegen lehnt die wohl überwiegende Meinung einen Anspruch des Erben auf Herausgabe der Handakten des Nachlasspflegers ab. Diese Handakten seien nicht im Interesse der Erben, sondern alleine im eigenen Interesse des Nachlasspflegers angelegt worden.

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