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Ehemann leistet bei seiner schwerkranken Ehefrau aktive Sterbehilfe – Ist er deswegen erbunwürdig?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt – Urteil vom 28.05.2014 – 1 U 152/13

  • Vater leistet bei seiner Ehefrau Sterbehilfe und wird wegen versuchten Totschlags verurteilt
  • Sohn will die Erbunwürdigkeit seines Vaters feststellen lassen
  • OLG verneint die Erbunwürdigkeit des Vaters

Über einen sehr tragischen Erbrechtsfall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt als Berufungsgericht zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte ein Sohn nach dem Tod seiner Mutter mit dem Ziel Klage gegen seinen Vater erhoben, den Vater als erbunwürdig erklären zu lassen und den Vater damit von der Erbfolge auszuschließen.

Der Sohn stützte diese Klage dabei auf eine rechtskräftige Verurteilung seines Vaters aus dem Jahr 2013. Der Vater war nämlich tatsächlich vom Landgericht wegen an seiner Ehefrau begangenen versuchten Totschlags in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden.

Mutter war schwerstkrank

Die Begleitumstände dieser Straftat waren allerdings mehr als tragisch. Die Ehefrau und Mutter war nämlich bereits seit Jahren an Alzheimer erkrankt und bettlägerig. Die Frau war nicht mehr in der Lage mit ihrer Umwelt zu kommunizieren und musste mittels einer Magensonde künstlich ernährt werden.

Der Ehemann war als Betreuer seiner so schwer erkrankten Ehefrau bestellt und besuchte sie mehrmals wöchentlich in dem Pflegeheim, in dem seine Frau untergebracht war. Der Zustand seiner Ehefrau belastete den Ehemann zunehmend. In einer schwer depressiven Phase durchtrennte der Ehemann dann den Schlauch zu der Magensonde seiner Ehefrau. Das Pflegepersonal in der Betreuungseinrichtung erkannte dies jedoch und stellte die von dem Ehemann unterbrochene Verbindung wieder her. Ein Schaden entstand durch die Aktion des Ehemannes nicht. Die Ehefrau verstarb vielmehr einen Monat später an einer Lungenentzündung.

Nachdem sein Vater wegen seiner Tat vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden war, erhob der Sohn Klage gegen seinen Vater, um gem. § 2339 BGB dessen Erbunwürdigkeit feststellen zu lassen. Das Landgericht gab der Klage in erster Instanz statt.

Vater geht in die Berufung zum OLG

Hiergegen legte der Vater Berufung zum Oberlandesgericht ein. Und tatsächlich bewertete das Berufungsgericht die Angelegenheit abweichend zum Landgericht und hob das Urteil der ersten Instanz auf.

Bei seiner Entscheidung unterstellte auch das OLG, dass der Ehemann und Vater vorsätzlich versucht hat, seine Ehefrau zu töten. Diese Tat sei jedoch, so das OLG, ersichtlich nicht von „einer für Tötungsdelikte typischen, aggressiven Motivation, sondern eher von Verzweiflung und einer empfundenen Ausweg- und Aussichtslosigkeit geprägt“ gewesen. Auch hätten finanzielle Interessen des Ehemannes bei seiner Tat keine Rolle gespielt.

Bei der Feststellung der Erbunwürdigkeit auch aufgrund eines versuchten Tötungsdeliktes müsse aber, so das OLG, überprüft werden, ob die Zwecke der Erbunwürdigkeitsregel durch das Tatgeschehen berührt werden. Diese Frage verneinte das OLG für den vorliegenden Fall.

OLG verneint eine Erbunwürdigkeit des Vaters

Die in § 2339 BGB niedergelegten Regeln sollten insbesondere die Würde des Erblassers gerade in seiner Eigenschaft als Träger von Testierfreiheit schützen. Gegen den Erblasser gerichtete Straftaten, die (auch) das Ziel haben, den Erblasser daran zu hindern, ein Testament zu verfassen, sollen zur Erbunwürdigkeit des Straftäters führen.

Diese Motivationslage konnte das Gericht bei dem als Straftäter verurteilten Ehemann aber nicht erkennen. Das Erbunwürdigkeitsrecht des BGB habe aber nicht die Funktion, ein (straf-) rechtlich missbilligtes Verhalten nochmals zu sanktionieren.

Vor diesem Hintergrund wies das OLG die Klage des Sohnes ab. Der Vater wurde nicht für erbunwürdig erklärt.

Das letzte Wort in der Angelegenheit wird allerdings der Bundesgerichtshof in Karlsruhe haben. Vom OLG wurde nämlich die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren läuft derzeit.

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