Fehlende Pflege des Erblassers durch Kinder rechtfertigt keine Enterbung

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt/Main – Urteil vom 29.10.2013 – 15 U 61/12

  • Erblasser ordnet in seinem Testament die Enterbung seiner Kinder an
  • Erblasser behauptet, die Kinder hätten sich nicht gekümmert
  • Gericht: Entzug des Pflichtteils ist nicht gerechtfertigt

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte über eine Pflichtteilsklage eines Kindes gegen die Alleinerbin des verstorbenen Kindsvaters zu entscheiden.

Geklagt hatte im vorliegenden Fall die Tochter des Erblassers gegen die nichteheliche Lebensgefährtin des Erblassers, die von diesem in seinem Testament als Alleinerbin eingesetzt worden war.

Der Erblasser war seit den 90er Jahren aufgrund eines nicht von ihm verschuldeten Unfalls schwer verletzt worden und pflegebedürftig. Von seiner Ehefrau war er rechtskräftig geschieden.

Die erforderliche Pflege des Erblassers hatte zum weit überwiegenden Teil die neue Lebensgefährtin des Erblassers übernommen. Dies mag auch der Grund gewesen sein, warum der Erblasser im Jahr 2007 seine neue Lebensgefährtin in einem Testament zur Alleinerbin über sein nicht unbeträchtliches Vermögen benannte.

Kinder sollen nichts erben

Seine beiden leiblichen Kinder, darunter auch die Klägerin in dem Gerichtsverfahren, kamen in dem Testament weniger gut weg. Für seine beiden Kinder ordnete der Erblasser nämlich ausdrücklich an, dass diese nichts erben sollen, da ihm beide „die Hilfe und Pflege verweigert“ hätten.

Der Erblasser verstarb dann im Jahr 2010 und die Tochter machte nachfolgend Pflichtteilsansprüche gegen die Lebensgefährtin ihres Vaters als Alleinerbin in sechsstelliger Höhe geltend.

Die Lebensgefährtin bestritt die Berechtigung von Pflichtteilsansprüchen mit verschiedenen Argumenten. Der Nachlass sei, so die Lebensgefährtin zum einen überschuldet und zum anderen habe der Erblasser der eigenen Tochter in dem Testament aus dem Jahr 2007 wirksam den Pflichtteil entzogen.

Kinder erhalten ihren Pflichtteil

Beide Argumente konnten in erster Instanz das Landgericht nicht überzeugen. Die beklagte Lebensgefährtin wurde zur Zahlung eines Pflichtteils an die Tochter in Höhe von Euro 134.387,59 nebst Zinsen verurteilt.

Gegen dieses Urteil legte die Lebensgefährtin Berufung zum Oberlandesgericht ein und musste dort feststellen, dass die Berufungsrichter die Rechtsauffassung ihrer Kollegen vom Landgericht in vollem Umfang teilten. Die Berufung wurde entsprechend kostenpflichtig zurückgewiesen.

In der Begründung der Berufungsentscheidung wies das OLG insbesondere darauf hin, dass der Tochter des Erblassers jedenfalls nicht durch das Testament aus dem Jahr 2007 ihr Pflichtteil entzogen worden war.

Dabei ließ es das OLG dahinstehen, ob der Erblasser mit der Formulierung „Kinder sollen nichts erben“ überhaupt einen Entzug des Pflichtteils gewollt habe. Ebenso ließ das Gericht die Frage unbeantwortet, ob der Grund für den Entzug des Pflichtteils wirksam im Sinne von § 2336 BGB im Testament angegeben worden sei.

Grund für die Entziehung des Pflichtteils liegt nicht vor

Jedenfalls scheitere ein wirksamer Entzug des Pflichtteils aber daran, so das Gericht, dass keiner der in § 2333 BGB abschließend angegebenen Pflichtteilsentziehungsgründe vorliegen würde.

Die Lebensgefährtin hatte in ihrer Verteidigung gegen die Klage darauf abgezielt, dass in der fehlenden Pflege des Erblassers durch die Tochter der Tatbestand einer „böswilligen Verletzung der Unterhaltspflicht“ nach § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu sehen sei.

Dies bewertete das OLG aber grundlegend anders. Es wies ausdrücklich darauf hin, dass „nicht jedes Fehlverhalten eines Kindes, das zu einer Entfremdung oder zu einem Zerwürfnis mit dem Erblasser führt“ einen Entzug des Pflichtteils rechtfertige, da anderenfalls das Pflichtteilsrecht von Kindern ausgehöhlt und entwertet wird. Die von der Lebensgefährtin beklagte „Verweigerung von Pflege und Hilfe“ des Erblassers durch die zum Unfallzeitpunkt erst 16jährige Tochter des Erblassers erfülle aber jedenfalls nicht den Tatbestand der böswilligen Unterhaltspflichtverletzung durch die Tochter.

Die Lebensgefährtin wurde danach auch in zweiter Instanz antragsgemäß verurteilt, der Tochter ihren Pflichtteil zu bezahlen.

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