Ein Ehepartner erbt Schulden – Wie wirkt sich das auf das Vermögen des anderen Ehepartners aus?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • In der Zugewinngemeinschaft haften Eheleute nur für eigene Schulden
  • Mögliche Mithaftung des Ehepartners durch vertragliche Vereinbarungen
  • Man kann die Schulden des Ehepartners auch erben

Zuweilen bringt eine Erbschaft für Betroffene mehr Ärger als positive Aspekte mit sich.

Dies gilt vor allem für die Fälle, bei denen die Erbschaft angenommen wurde und der Erbe im Nachhinein feststellt, dass der Erblasser mehr Schulden als positives Vermögen hinterlassen hat.

§ 1967 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sieht nämlich vor, dass der Erbe auch für Nachlassverbindlichkeiten haftet. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch Altschulden des Erblassers. Dem Grunde nach ist es demnach Aufgabe des Erben, Schulden des Erblassers mit eigenem Geld zu tilgen.

Für den in Bedrängnis geratenen Erben gibt es allerdings auch nach Annahme der Erbschaft noch die Möglichkeit, die Reißleine zu ziehen. Wenn er merkt, dass im Nachlass nicht genügend Geld oder Vermögen vorhanden ist, um die Schulden bedienen zu können, kann der Erbe durch die unverzügliche Einleitung eines Nachlassverwaltungs- bzw. Nachlassinsolvenzverfahrens seine Haftung aus den von ihm übernommenen Nachlass beschränken.

Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beschränkt die Erbenhaftung

Durch eine Nachlassverwaltung bzw. ein Nachlassinsolvenzverfahren kann der Erbe also zumindest sein Privatvermögen vor dem Zugriff von Altgläubigern des Erblassers in Sicherheit bringen.

Manchmal lassen Erben eines überschuldeten Nachlasses aber auch diese Möglichkeit der Haftungsbeschränkung verstreichen.

In diesen Fällen ist das komplette Vermögen des Erben dem Zugriff der Nachlassgläubiger ausgesetzt.

Neben dem Erben selber kommt in solchen Situationen aber auch oft beim Ehepartner des Erben ein gewisses Maß an Nervosität auf. Es wird befürchtet, dass nicht nur das Vermögen des erbenden Ehepartners, sondern möglicherweise auch das Vermögen des Ehepartners des Erben in Gefahr ist.

Diese Bedenken des Ehepartners sind dabei aber in der Realität oft unbegründet.

Zugewinngemeinschaft ist keine Haftungsgemeinschaft der Eheleute

Dies gilt insbesondere für die (weitaus überwiegenden) Fälle, bei denen die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Dieser gesetzliche Güterstand gilt immer dann, wenn die Eheleute nach der Verheiratung nicht durch notariellen Vertrag einen abweichenden Güterstand gewählt haben.

Die Zugewinngemeinschaft sieht per se eine Gütertrennung zwischen den Vermögensmassen beider Eheleute vor. Für sämtliche während der Ehe begründeten Verbindlichkeiten und Schulden haftet nur der Ehepartner, der die Verbindlichkeiten eingegangen ist.

Für geerbte Schulden muss demnach bei der Zugewinngemeinschaft nur derjenige Ehepartner aufkommen, der die Erbschaft angetreten hat.

Vorstellbar ist hingegen eine mittelbare Haftung des Ehepartners, wenn sich die Eheleute von der Zugewinngemeinschaft verabschiedet und den Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt haben. Aber auch in diesem Fall schränkt § 1439 BGB eine Haftung des Gesamtgutes für Verbindlichkeiten, die durch den Erwerb einer Erbschaft entstehen, ein.

Mögliche vertragliche Haftung des nicht erbenden Ehepartners

Einen gesetzlichen Automatismus zur Haftungsübernahme der vom Ehepartner geerbten Schulden gibt es im Falle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft demnach nicht.

Losgelöst von einer gesetzlichen Verpflichtung zur Haftung für Schulden des Ehepartners kann es natürlich zu einer Haftung des Ehepartners aufgrund entsprechender Erklärungen kommen.

Lässt sich der Ehepartner zum Beispiel dazu hinreißen, eine Schuldmitübernahme zu erklären oder übernimmt er zugunsten seines – verschuldeten – Partners beispielsweise eine Bürgschaft, dann können Gläubiger auch wieder Zugang zu dem Vermögen desjenigen Ehepartners finden, der mit der Erbschaft und den damit zusammenhängenden Schulden eigentlich gar nichts zu tun hat.

Man erbt auch Schulden des Ehepartners

Problematisch können geerbte Schulden schließlich dann für die Familie des Erben werden, wenn der Erbe selber verstirbt. In diesem Fall gehen auch die geerbten Schulden, so sie noch nicht getilgt sind, auf die Erben über.

Durch eine Erbschaft kann man also mit Verbindlichkeiten konfrontiert werden, die von einem Dritten stammen und die vom Ehepartner geerbt wurden.

Schutzlos ist der Ehepartner diesem Vorgang aber nicht ausgeliefert. Ist dem überlebenden Ehepartner der Schuldenstand seines verstorbenen Partners zu hoch, hat er binnen der gesetzlichen Frist von sechs Wochen jederzeit die Möglichkeit, die Erbschaft nach seinem Ehepartner auszuschlagen. Nach erfolgter Ausschlagung muss er sich mit Verbindlichkeiten aus dem Nachlass seines verstorbenen Ehepartners welcher Art auch immer nicht mehr auseinander setzen.

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