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Die Erbschaft – Man wird Erbe, ob man will oder nicht

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Man wird Erbe, ohne die Annahme der Erbschaft ausdrücklich erklärt haben zu müssen.
  • Wer nicht ausschlägt, wird Erbe.
  • Der Erwerb einer Erbschaft tritt automatisch und von Gesetzes wegen ein.

Eine Eigenart des deutschen Erbrechts besteht in dem so genannten „Vonselbsterwerb“ der Erbschaft. Ist man in einem Testament als Erbe benannt oder ist man gesetzlicher Erbe, da der Erblasser keinen letzten Willen hinterlassen hat, dann nimmt man in der Sekunde des Todes des Erblassers die Stellung als Erbe ein.

Es kommt für den Erben ausdrücklich nicht darauf an, ob er in diesem Moment des Todesfalls überhaupt von der Erbschaft weiß oder ob er Erbe werden will. Es ist rechtlich belanglos, ob man von dem Todesfall selber oder von dem Inhalt eines Testaments Kenntnis hat. Auch der Sterbeort des Erblassers und der Aufenthaltsort des Erben spielen rechtlich für den Erwerb der Erbschaft keine Rolle. Ist also der Erblasser während einer Kreuzfahrt in der Arktis verstorben und befindet sich der Erbe zur gleichen Zeit auf Safari in der Serengeti, erwirbt der Erbe gleichwohl in der Sekunde des Todes die Erbschaft.

Man wird automatisch Erbe

Der Erwerb der Erbschaft ist auch unabhängig von jedem staatlichen „Ernennungsakt“. Es bedarf zum Erwerb der Erbschaft ausdrücklich keiner Entscheidung oder Handlung durch Nachlassgericht, Standesamt oder einer sonstigen staatlichen Einrichtung. Der Erwerb der Erbschaft passiert quasi von selbst und ohne dass sich dieser Vorgang nach außen in irgendeiner Weise dokumentieren würde.

Amtliche Urkunden wie der Erbschein oder auch ein stattgebendes Feststellungsurteil eines staatlichen Gerichts, mit dem „im Namen des Volkes“ über die Erbfolge entschieden wird, haben lediglich deklaratorischen Charakter und geben nur das wieder, was von Gesetzes wegen schon mit dem Tod des Erblassers eingetreten ist: Die Erlangung der Erbenstellung.

Natürlich benötigt diese gesetzliche Automatik ein Korrektiv, nachdem niemand dazu gezwungen werden kann, eine Erbschaft anzunehmen. Entsprechend formuliert § 1942 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auch wie folgt: Eine „Erbschaft geht auf den … Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen“.

Dem Erben wird also die Möglichkeit eingeräumt, sich zu überlegen, ob er die Erbschaft überhaupt haben will. Binnen einer Frist von sechs Wochen, nachdem er von seiner Erbschaft erfahren hat, kann er die Erbschaft als Ganzes durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen.

Nach der Ausschlagung verliert man seine Erbenstellung

Der von Gesetzes wegen vorgesehene automatische Erwerb einer Erbschaft ist also zunächst nur vorläufig, bis der Erbe entweder

  • (fristgerecht) die Ausschlagung erklärt, oder
  • er vor Ablauf der Ausschlagungsfrist ausdrücklich oder auch nur konkludent (Erbscheinsantrag!) die Annahme der Erbschaft erklärt, oder
  • die sechswöchige Ausschlagungsfrist verstrichen ist.

Wird nicht die Ausschlagung erklärt, wird die Erbschaft angenommen oder verstreicht die Ausschlagungsfrist, dann wird der ehedem vorläufige Erbe zum endgültigen Erbe. Er hat dann aber auch nicht nur die Rechte eines Erben, sondern muss auch den Pflichten eines Erben nachkommen und gegebenenfalls Schulden, die der Erblasser hinterlassen hat, regulieren.

Hatte man selber Schulden beim Erblasser und wird man dessen alleiniger Erbe, dann erlischt die Schuld ebenfalls mit dem Erbfall kraft Gesetz.

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