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Der Erblasser hatte zu Lebzeiten eine Bürgschaft für eine fremde Schuld übernommen – Was passiert nach dem Erbfall?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Mit einer Bürgschaft steht man für eine fremde Schuld ein.
  • Mit dem Tod des Erblassers erlischt eine von ihm übernommene Bürgschaft nicht.
  • Der Erbe tritt anstelle des Erblassers in den Bürgschaftsvertrag ein und übernimmt dessen Verpflichtung.

Eine Bürgschaft ist im Geschäftsverkehr ein gängiges Sicherungsmittel gegenüber Banken und Geschäftspartnern. Sinn und Zweck einer Bürgschaft sind in § 765 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wie folgt definiert:

Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

Nimmt also beispielsweise ein Kunde bei einer Bank ein Darlehen auf, dann sichert die Bank die Rückzahlung des Darlehens durch den Kunden regelmäßig durch Sicherheiten ab. Neben Grundpfandrechten in Form von Hypothek oder Grundschuld ist eine von einem Dritten gestellte Bürgschaft ein gängiges Sicherungsmittel. Kann der Bankkunde das Darlehen nicht mehr bedienen und bleibt er der Bank Darlehensraten schuldig, so kann die Bank mit Hilfe der Bürgschaft den Bürgen in Anspruch nehmen, um ihre Forderung auszugleichen.

Hatte der Erblasser zu Lebzeiten zugunsten eines Dritten eine Bürgschaft übernommen, so erlischt diese Bürgschaft nicht mit dem Tod des Erblassers. Die Bürgschaftsverpflichtung geht vielmehr, wie alle anderen – positiven wie negativen – Vermögenswerte auch, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über, § 1922 BGB.

Nach dem Tod des Erblassers ist es also der Erbe, der für die verbürgten Verbindlichkeiten gerade zu stehen hat. Die Bürgschaftsverpflichtung bezieht sich dabei nicht nur auf die Forderungen, die bis zum Erbfall entstanden sind, sondern umfasst auch solche verbürgten Forderungen, die erst nach Eintritt des Erbfalls entstanden und fällig geworden sind.

Der Erbe übernimmt dabei die Bürgschaftsverpflichtung in der Form, in der der Erblasser sie abgeschlossen hat. Die Bürgschaftsbedingungen aus dem Bürgschaftsvertrag selber und aus einer mit dem Vertrag verbundenen Zweckerklärung gelten für den Erben fort.

Will sich der Erbe von der Bürgschaftsverpflichtung befreien, so kommt bei einer auf unbestimmte Zeit laufenden Bürgschaftsverpflichtung eine ordentliche Kündigung der Bürgschaft in Betracht. Ein solches ordentliches Kündigungsrecht kann sich aus dem vom Erblasser abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag ergeben, ist aber auch ohne vertragliche Vereinbarung von den Gerichten zugelassen worden (BGHZ 126, 174).

Dabei hat der Erbe als Bürge jedoch in jedem Fall eine gewisse Kündigungsfrist einzuhalten, um dem Gläubiger die Möglichkeit zu geben, sich auf die geänderten Umstände einzustellen. Als angemessen wurde dabei von Gerichten eine Kündigungsfrist von drei Monaten angesehen (OLG Celle NJW-RR 89, 548). Natürlich droht dem Bürgen bei einer Kündigung der Bürgschaft, dass die Bank die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Bürgschaft herstellt und sie noch innerhalb der Kündigungsfrist verwertet.

Die Voraussetzungen für eine – sofortige – Kündigung der Bürgschaft aus wichtigen Grund sind dem § 314 BGB zu entnehmen. Eine fristlose Kündigung ist für den Erben danach dann möglich, wenn ihm die weitere Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.“

Vor allem eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners, zu dessen Gunsten der Erblasser dereinst die Bürgschaft übernommen hatte, kann für den Erben eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen.

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