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„Gesetzliche Erben“ als Bezugsberechtigte bei einer Lebensversicherung – Die Testamentserbin erhält nichts

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Köln – Urteil vom 16.06.2004 – 5 U 208/03

  • Bezugsrecht im Lebensversicherungsvertrag: "Gesetzliche Erbfolge"
  • Gesetzliche Erben sind nicht die im Testament genannten Erben
  • Alleinerbin muss die Versicherungssumme teilen

Das Oberlandesgericht Köln hatte zu klären, an wen nach dem Ableben des Erblassers eine Lebensversicherung zur Auszahlung kommen muss.

Der der Angelegenheit zugrunde liegende Sachverhalt war relativ simpel. Der Erblasser hatte seine Ehefrau in seinem Testament als Alleinerbin benannt. Gleichzeitig hatte er in einem Lebensversicherungsvertrag in der Rubrik „Bezugsrecht“ die Formulierung „gesetzl. Erbfolge“ aufgenommen.

Die Ehefrau begehrte nunmehr nach Eintritt des Erbfalls von der Lebensversicherung die Auszahlung der Versicherungsleistung. Nachdem diese die Zahlung verweigerte, zog die Ehefrau vor Gericht.

Landgericht gibt der Klage der Alleinerbin statt

Vor dem Landgericht wurde der klagenden Erbin der Anspruch in erster Instanz zuerkannt. Auf die Berufung des Versicherungsunternehmens hin änderte das OLG jedoch das Urteil erster Instanz ab und wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht stützte seine Entscheidung auf folgende Erwägungen:

Es stellte zunächst fest, dass die Bestimmung der bezugsberechtigten Personen nicht vom Erblasser und Versicherungsnehmer selber, sondern von einem Mitarbeiter der Versicherung vorgenommen worden sei. Dieser Mitarbeiter hatte die Aufgabe, unvollständig ausgefüllte Versicherungsverträge nachzuarbeiten. Zu diesem Zweck suchte er die betroffenen Versicherungsnehmer persönlich auf und empfahl diesen, soweit sie keine konkrete Vorstellung davon hatten, wen sie als Bezugsberechtigten im Versicherungsvertrag benennen sollen, die Formulierung „gesetzliche Erbfolge“ aufzunehmen. Der vom Gericht als Zeuge vernommene Mitarbeiter der Versicherung konnte sich an den konkreten Fall und das Gespräch mit dem Erblasser zwar nicht mehr erinnern, versicherte aber glaubhaft, dass er nach dem geschilderten Motto regelmäßig vorgegangen sei.

Das Gericht ging demnach davon aus, dass die Eintragung „gesetzl. Erbfolge“ mit Billigung des Erblassers vorgenommen worden war.

Diese Bestimmung sei, so das Gericht weiter, auszulegen und so zu ermitteln, wen der Versicherungsnehmer denn mit der Bezeichnung „gesetzl. Erbfolge“ gemeint haben könnte.

OLG versteht die Anweisung des Erblassers anders als das Landgericht

Die Auslegung des Gerichts war dann ebenso knapp, wie von der Erkenntnissen des Landgerichts abweichend. Nach Auffassung des Berufungsgerichts konnte die Formulierung „gesetzl. Erbfolge“ nämlich nur dahingehend verstanden werden, dass „nichts anderes als der Einsatz der "gesetzlichen Erben" unter ausdrücklichem Ausschluss etwaiger Testamentserben gemeint sein sollte“.

Zu diesem Ergebnis müsse man, so das Gericht, bei „sachgerechter Würdigung“ der Formulierung kommen.

Die Klage der Alleinerbin wurde demnach in vollem Umfang abgewiesen. Dabei zog das Gericht nicht einmal in Betracht, der Erbin einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung entsprechend ihrem (fiktiven) gesetzlichen Erbteil zuzubilligen, obwohl das Gericht selber feststellte, dass die Bestimmung der Bezugsberechtigten zu einem Zeitpunkt vorgenommen wurde, zu dem der Ehemann noch gar kein Testament errichtet hatte.

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