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Wer ist vom Gericht an einem Erbscheinverfahren zu beteiligen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbscheinverfahren ist nicht öffentlich. Nicht jeder kann am Verfahren teilnehmen.
  • Neben dem Antragsteller werden regelmäßig gesetzliche und in einemTestament eigesetzte Erben beteiligt.
  • Jeder, der durch den Erbfall in seinen Rechten betroffen ist, wird beteiligt.

Wenn in einer Erbsache ein Erbschein beantragt wird, dann ist das in vielen Fällen ein Routinevorgang. Der Erbe legt dem Nachlassgericht ein Testament vor, aus dem sich sein Erbrecht ergibt, fügt dem Antrag einige weitere nach § 352 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) erforderliche Angaben hinzu und erhält meist unproblematisch innerhalb kurzer Zeit mit dem Erbschein das Dokument, mit dem er sich im Rechtsverkehr als Nachfolger des Erblassers ausweisen kann.

Erbscheinverfahren können aber auch zur Bühne für erbitterte Auseinandersetzungen zwischen an der Erbsache beteiligten Personen werden. Wenn im Erbscheinverfahren geltend gemachte Erbrechte angezweifelt werden, weil beispielsweise das zugrunde liegende Testament angeblich eine Fälschung sei oder sich der Erblasser im Zeitpunkt der Erstellung des Testaments angeblich im Zustand der Testierunfähigkeit befunden habe, dann geht es im Erbscheinverfahren mitunter hoch her.

Erbschein entscheidet in der Praxis über das Erbrecht

Tatsächlich wird das Erbscheinverfahren von vielen als „das“ Verfahren wahrgenommen, in dem über Bestand oder Verlust eines Erbrechts entschieden wird. Auch wenn diese Annahme unzutreffend ist, nachdem die Erteilung eines Erbscheins nicht konstitutiv wirkt und ein Erbschein jederzeit als unrichtig eingezogen werden kann, fokussieren sich die Beteiligten in der Praxis auf dieses Verfahren, um um ihr Erbrecht zu streiten.

Voraussetzung für eine Teilnahme an einem Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins ist allerdings, dass man an diesem Verfahren vom Nachlassgericht überhaupt beteiligt wird. Anders als ein normaler Zivilprozess ist ein Erbscheinsverfahren keine öffentliche Veranstaltung, an der jedermann teilnehmen könnte.

Wer nach Eingang eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins vom Nachlassgericht an dem Verfahren zu beteiligen ist, ergibt sich aus § 345 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Danach ist Beteiligter an einem solchen Verfahren selbstverständlich zunächst einmal der Antragsteller selber.

Neben dem Antragsteller sind weitere Personen an dem Verfahren zu beteiligen

Nach § 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FamFG können fakultativ die gesetzlichen Erben nach §§ 1924 ff. BGB an dem Verfahren beteiligt werden. Sobald aus diesem Personenkreis beim Nachlassgericht ein Antrag auf Beteiligung gestellt wird, sind sie verpflichtend an dem Verfahren zu beteiligen.

Nach § 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FamFG können die Personen, die nach den Bestimmungen in einem Testament oder Erbvertrag als Erben in Betracht kommen, am Verfahren beteiligt werden. Auch diesen Personen steht ein Antragsrecht zu, das zu einer zwingenden Beteiligung führt.

Soweit über das Erbrecht bereits ein Rechtsstreit anhängig ist, kann der Prozessgegner des Antragstellers zum Verfahren hinzugezogen werden. Auch diesem steht ein eigenes Antragsrecht zu, nach dessen Ausübung er am Erbscheinverfahren beteiligt werden muss, § 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FamFG.

Nach § 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 FamFG können – und müssen auf eigenen Antrag hin – weiter enterbte Verwandte und/oder der enterbte Ehegatte/eingetragene Lebenspartner des Erblassers an dem Verfahren beteiligt werden. Jeder, der bei Unwirksamkeit eines Testaments Erbe sein würde, kann beteiligt werden.

Schließlich sieht § 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 FamFG vor, dass auch all diejenigen Personen am Verfahren beteiligt werden können, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. In Frage kommen hier beispielsweise Erben der Erben, Nacherben oder ein Testamentsvollstrecker.

Nach diesem Auffangtatbestand nicht zu beteiligen sind Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte oder bloße Nachlassgläubiger, da diesen Personen kein „Recht am Nachlass“ im Sinne des § 345 FamFG zusteht.

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