Erblasser hinterlässt fünf Kinder – Welches Kind muss die Beerdigung bezahlen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

VG Saarlouis - Urteil vom 14.1.2014 - 3 K 956/13

  • Behörde weist alle Kinder auf Bestattungspflicht hin
  • Behörde veranlasst die Bestattung
  • Kostenbeitreibung der Behörde scheitert

Das Verwaltungsgericht Saarlouis hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Inanspruchnahme nur eines von fünf vorhandenen Kindern für angefallene Bestattungskosten in Höhe von 3.196,46 Euro rechtmäßig war.

In der vom Gericht entschiedenen Angelegenheit war der Erblasser am 08.12.2009 in einem Seniorenheim verstorben. Der Erblasser hinterließ insgesamt fünf Kinder.

Die am Ort zuständige Ordnungsbehörde ermittelte zunächst nur zwei der insgesamt fünf Kinder. Nachdem diese beiden Kinder von der Ordnungsbehörde telefonisch auf die Notwendigkeit einer Bestattung ihres verstorbenen Vaters hingewiesen worden waren, erklärte Kind 1, dass es sich gemeinsam mit Kind 2 um die Bestattung kümmern wolle. Kind 2 wies gegenüber der Behörde darauf hin, dass es insgesamt drei weitere Kinder des Erblassers gebe.

Kind weigert sich, für die Bestattung seines Vaters zu sorgen

Kind 3 wurde von der Behörde ebenfalls auf die Bestattungsproblematik angesprochen. Es teilte der Behörde jedoch mit, dass es seinen Vater nie gesehen und zeitlebens auch keinen Kontakt zu ihm gehabt habe. Kind 3 weigerte sich gegenüber der Behörde, die Bestattung seines Vaters durchzuführen. Kind 3 teilte jedoch weiter mit, dass es sich mit den Geschwistern in Verbindung setzen und mitteilen wolle, wer sich um die Beerdigung kümmere.

Mit Schreiben vom 09.12.2009 wies die Behörde sämtliche Kinder auf ihre Bestattungspflicht nach § 26 Saarländisches Bestattungsgesetz hin und setzte den Kindern eine Frist bis zum 14.12.2009, einen Bestattungsauftrag für den Leichnam ihres Vaters zu erteilen. Sollte bis zu diesem Tag kein Bestattungsauftrag erteilt sein, würde die Behörde die Bestattung veranlassen und die Kosten bei den Kindern einfordern.

Kind 2 teilte der Behörde am Tag des Fristablaufs, dem 14.12.2009, mit, dass es zwischen den fünf Kindern leider keine Einigung hinsichtlich der Organisation und Bezahlung der Bestattung gegeben habe.

Auf diese Nachricht hin veranlasste die Behörde die Bestattung des Erblassers.

Behörde fordert Kosten in Höhe von 3.196,46 Euro an

Drei Monate später sandte die Behörde mit Datum vom 25.03.2010 dem Kind 3 einen Bescheid, mit dem Kosten der Bestattung in Höhe von 3.196,46 Euro zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 200 Euro geltend gemacht wurden.

Gegen diesen Bescheid legte Kind 3 Widerspruch ein. In der Begründung wies Kind 3 darauf hin, dass es die Erbschaft ausgeschlagen habe, zu seinem Vater keinen Kontakt gehabt habe und der Verstorbene nie Unterhalt gezahlt habe. Im Übrigen teilte Kind 3 in seiner Widerspruchsbegründung mit, dass es finanziell nicht in der Lage sei, mit einem monatlichen Einkommen von nur 250 Euro die Bestattungskosten zu übernehmen. Im Übrigen könne sie von der Behörde allenfalls anteilig für die angefallenen Kosten in Anspruch genommen werden.

Die Sache blieb dann offenbar nahezu drei Jahre unbearbeitet bei der Behörde liegen. Erst mit Datum vom 25.03.2013 versandte die Behörde an alle weiteren vier Kinder ebenfalls Bescheide, mit denen die angefallenen Bestattungskosten ebenfalls in voller Höhe gefordert wurden.

Der Widerspruch von dem zuerst in Anspruch genommenen Kind 3 wurde mit Datum vom 25.04.2013 von der Behörde zurückgewiesen.

Kind 3 erhob daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob den ursprünglichen Bescheid mitsamt dem Widerspruchsbescheid auf.

Klage zum Verwaltungsgericht ist erfolgreich

In der Begründung seiner Entscheidung wies das Gericht darauf hin, dass die Behörde nach § 26 Abs. 2 Saarländisches Bestattungsgesetz von allen Kindern dem Grunde nach zwar eine Kostenerstattung für die von der Behörde in Ersatzvornahme durchgeführte Bestattung verlangen könne. Die Behörde habe lediglich vorliegend das ihr im Rahmen der Geltendmachung der Kosten zustehende Verwaltungsermessen fehlerhaft ausgeübt. An dieser fehlerhaften Ermessensausübung scheiterte die Wirksamkeit des Bescheids.

Grundsätzlich könne, so das Gericht, in Fällen wie dem vorliegenden die Behörde die Kinder als so genannte Gesamtschuldner in Anspruch nehmen und die aufgelaufenen Kosten von jedem einzelnen Kind ganz oder auch nur zum Teil einfordern. Die Behörde dürfe hierbei aber nicht willkürlich verfahren, sondern sie müsse ihr Ermessen an sachlichen Gesichtspunkten orientieren.

Weiter hätte die Behörde ihre Auswahlentscheidung unter den mehreren potentiellen Schuldnern im vorliegenden Fall auch begründen müssen. Insbesondere hätte sich die Behörde zum Vortrag von Kind 3, wonach es aus finanziellen Gründen nicht für die Kosten aufkommen könne, äußern müssen. Dies umso mehr, als die Behörde in der Zwischenzeit einem von Kind 5 eingelegten Widerspruch abgeholfen habe, das ebenfalls mit seiner mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit argumentiert hatte.

Auch die Tatsache, dass sich Kind 1 gegenüber der Behörde zunächst bereit erklärt hatte, für die Bestattung zu sorgen, hätte die Behörde dazu veranlassen müssen, anstatt Kind 3 das Kind 1 in Anspruch zu nehmen.

Schließlich monierte das Gericht, dass die Behörde offenbar gar nicht darüber nachgedacht habe, alle Kinder nur anteilig an den entstandenen Kosten zu beteiligen.

Im Ergebnis führte dieser Ermessensfehlgebrauch durch die Behörde zur Aufhebung des Bescheides.

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