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Erbrecht in der Landwirtschaft in Bayern, Berlin, dem Saarland und in den neuen Bundesländern

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Das Erbrecht in der Landwirtschaft folgt eigenen Gesetzen.
  • Der Hof soll auch nach dem Erbfall überlebensfähig sein.
  • Pflichtteil wird auf Grundlage des Ertragswertes, nicht des tatsächlichen Wertes berechnet.

Die Vererbung landwirtschaftlicher Betriebe ist im deutschen Recht nicht einheitlich geregelt. Für einige Bundesländer im Nordwesten der Republik gilt die Höfeordnung für die Weitergabe eines landwirtschaftlichen Hofes auf die nächste Generation. In Rheinland-Pfalz, Hessen, Bremen und in weiten Teilen Baden-Württembergs gelten landesrechtliche Anerbengesetze.

Das Landgüterrecht des BGB

Für die Vererbung aller anderen landwirtschaftlichen Betriebe vor allem in Bayern, in Berlin, dem Saarland und den neuen Bundesländern gilt für die Vererbung von landwirtschaftlichen Betrieben das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelte so genannte Landgüterrecht.

Das Landgüterrecht des BGB beschränkt sich allerdings auf ganze zwei Paragrafen.

In § 2049 BGB ist angeordnet, dass ein Landgut mit dem so genannten Ertragswert anzusetzen ist, wenn der Erblasser angeordnet hat, dass ein einzelner Miterbe das Recht haben soll, den landwirtschaftlichen Betrieb zu übernehmen.

§ 2312 BGB bestimmt, dass auch für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen von weichenden Erben auch für die Berechnung des Pflichtteils der so genannte Ertragswert (und nicht der Verkehrswert des landwirtschaftlichen Betriebes) als Grundlage dienen soll.

Sinn und Zweck beider Vorschriften ist es, bei Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im Erbgang sicherzustellen, dass der Betrieb überlebensfähig bleibt und der Hofübernehmer nicht mit zu hohen Pflichtteilsforderungen derjenigen Miterben konfrontiert wird, die für die Weiterführung des Betriebes nicht in Frage kommen.

Ertragswert ist nicht Verkehrswert

Dieser gesetzgeberische Zweck wird durch die Verwendung eines entscheidenden Begriffes erreicht: Der Ertragswert.

Dieser Ertragswert soll nach den Festlegungen des Gesetzes Grundlage für Pflichtteilsansprüche sein. Der Ertragswert liegt dabei regelmäßig unter dem Verkehrswert des landwirtschaftlichen Betriebes.

Zur Frage, wie der Ertragswert im Einzelfall zu ermitteln ist, enthält das Gesetz in § 2049 Abs. 2 BGB zwar erste Hinweise, darüber hinaus überließ es der Bundesgesetzgeber jedoch den Ländern, Einzelheiten zur Ermittlung des Ertragswertes festzulegen, Art. 137 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB).

Im Wesentlichen wird – verkürzt dargestellt – bei der Feststellung des Ertragswertes betriebswirtschaftlich ermittelt, welchen Reinertrag der jeweilige Hof bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nach Abzug aller Kosten zu erwirtschaften in der Lage ist. Dieser Betrag ist dann mit einem je nach Bundesland verschiedenen Kapitalisierungsfaktor zu multiplizieren und ergibt so den Ertragswert.

Erblasser überträgt den Betrieb

Im Bereich des Landgüterrechts des BGB ist der Erblasser grundsätzlich keinen Beschränkungen seiner Testierfreiheit unterworfen. Der Erblasser kann also in seinem Testament oder Erbvertrag einen einzigen Hofübernehmer bestimmen, aber auch mehrere Erben einsetzen.

Wenn der Erblasser keine erbrechtliche Regelung getroffen hat, so gilt für das Erbrecht im Erbfall die gesetzliche Erbfolge ohne weitere Besonderheiten. Es kann auch hier also zunächst der (an sich unerwünschte) Fall eintreten, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb an eine Vielzahl von Erben geht und somit die wirtschaftliche Zersplitterung des Hofes droht.

Das Grundstücksverkehrsgesetz als Korrektiv

Ist jedoch durch die gesetzliche Erbfolge (also ohne Testament bzw. Erbvertrag) eine Gemeinschaft von mehreren Erben entstanden, so kann ein Miterbe nach § 13 GrdstVG (Grundstücksverkehrsgesetz) bei Gericht beantragen, dass ihm der landwirtschaftliche Betrieb ungeteilt zugewiesen wird.

Der Betrieb ist vom Gericht dem Miterben zuzuweisen, dem er nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers zugedacht war, § 15 GrdstVG.

Weichende Erben erhalten Abfindung

Wird der Betrieb vom Gericht nur einem Erben zugewiesen, so erhalten die weichenden Miterben eine Entschädigung in Geld. Grundlage dieses Anspruchs ist aber wiederum nicht der Verkehrswert des landwirtschaftlichen Anwesens, sondern lediglich der so genannte Ertragswert, § 16 Abs. 1 GrdstVG.

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