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Bankvollmacht erteilen um Nachlassabwicklung zu vereinfachen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbe benötigt unmittelbar nach dem Erbfall Geldmittel.
  • Erblasserkonten sind für den Erben nicht sofort verfügbar.
  • Eine zugunsten des Erben ausgestellte Bankvollmacht kann helfen.

Wenn man daran geht, seine letzten Angelegenheiten zu ordnen, dann sollte man nicht nur an die Regelung der eigenen Erbfolge in einem Testament denken. Die Bestimmung der Erben als Nachfolger in vorhandene Vermögenswerte ist sicherlich das zentrale Anliegen eines jeden Erblassers.

Neben der Vermögensnachfolge werden die Hinterbliebenen aber mit Eintritt des Erbfalls aber regelmäßig mit rein praktischen Problemen konfrontiert, zu deren Lösung der Erblasser noch zu Lebzeiten beitragen kann.

Ein Sterbefall ist für die Hinterbliebenen nämlich oft auch mit finanziellen Belastungen verbunden. So muss unmittelbar nach Eintritt des Sterbefalls die Bestattung organisiert werden. Traueranzeigen müssen in Tageszeitungen veröffentlicht oder per Post versendet werden. Eine vom Erblasser gegebenenfalls bewohnte Mietwohnung ist aufzulösen und für eine Übergangszeit ist für die Mietwohnung die Miete weiter zu entrichten.

Erbe braucht nach dem Erbfall Geldmittel

Und schließlich können auf den Erben auch unmittelbar nach dem Erbfall Forderungen finanzieller Natur aus Verträgen zukommen, die der Erblasser selber noch zu Lebzeiten abgeschlossen hat. Da der Erbe mit dem Erbfall Rechtsnachfolger des Erblassers wird, tritt er an Stelle des Erblassers grundsätzlich in alle Verträge und Verbindlichkeiten ein, die der Erblasser zu Lebzeiten begründet hatte.

Dies kann bei vom Erblasser abgeschlossenen Zeitungs-Abos oder Versicherungsverträgen für den Erben als Rechtsnachfolger noch mit überschaubaren finanziellen Verpflichtungen verbunden sein. In dem Moment, in dem der Erblasser aber bis kurz vor seinem Tod ein florierendes Unternehmen mit mehreren Mitarbeitern betrieben hat und die Lohn- und Gehaltsforderungen der Angestellten unmittelbar nach Eintritt des Erbfalls fällig werden, kann der Erbe urplötzlich in der Pflicht sein, eine beträchtliche Summe an Geld verfügbar zu haben.

Erbe kommt nicht sofort an das Vermögen des Erblassers heran

Wer sich als Erbe in dieser Situation mit dem Gedanken beruhigt, dass er ja schließlich eine Erbschaft gemacht hat und die auflaufenden Forderungen mit Mitteln aus der Erbschaft bequem erfüllen kann, der hat seine Rechnung ohne die nahezu in jedem Erbfall ablaufenden Formalien gemacht.

Hatte der Erblasser ein Testament gemacht und zu Hause verwahrt, so dauert es im Minimum zwei Wochen, bis dieses Testament beim Nachlassgericht abgeliefert wird, das Nachlassgericht alle Beteiligten ermittelt und den Inhalt des Testaments im Rahmen der Testamentseröffnung bekannt gegeben hat. Wird das Testament nicht unmittelbar nach dem Erbfall beim zuständigen Nachlassgericht abgegeben, muss das Nachlassgericht mühsam alle Verwandten und Hinterbliebenen, wohlmöglich auch noch im Ausland, ermitteln, kann sich die Zeit bis zur Testamentseröffnung durchaus auch über mehrere Monate erstrecken.

In dieser Übergangszeit ist der Erbe aber in seinem Handlungsspielraum eingeschränkt. Es wird ihm insbesondere nicht gelingen, mit Hinweis auf eine demnächst stattfindende Testamentseröffnung an Barmittel aus der Erbschaft, wo auch immer sie lagern, zu gelangen.

Erbscheinverfahren verzögert die weitere Abwicklung der Erbschaft

Ist das Testament des Erblassers dann endlich eröffnet, dann ist auch für einen im Testament ausgewiesenen Alleinerben der Weg zu den Konten des Erblassers noch längst nicht offen.

Banken fordern nämlich vom Erben regelmäßig einen Nachweis, dass der Erbe auch tatsächlich der verfügungsberechtigte Rechtsnachfolger des verstorbenen Kontoinhabers ist. Liegt nur ein privat erstelltes Testament vor, so kann dieser obligatorische Nachweis lediglich durch Vorlage eines Erbscheins durch den Erben geführt werden.

Ein Erbschein wird vom Nachlassgericht auf Antrag des Erben erteilt. Aber auch hier kann es zu Verzögerungen kommen, wenn sich die Beteiligten beispielsweise über die Gültigkeit oder den Inhalt des Testaments nicht einig sind.

Im günstigsten Fall hat der Erbe ca. vier Wochen nach Eintritt des Erbfalls einen Erbschein in den Händen. Wenn es zu Komplikationen kommt, ist über die Erteilung auch nach einem halben Jahr noch nicht rechtskräftig entschieden.

In dieser Zeit laufen beim Erben finanzielle Forderungen von Dritter Seite auf, die er mit Mitteln aus dem Nachlass mangels Verfügbarkeit nicht bedienen kann.

Die Lösung: Erblasser erteilt dem Erben Vollmacht

Die vorbeschriebenen Probleme lassen sich einfach dadurch vermeiden, indem der Erblasser seinem Erben (oder auch einem vertrauenswürdigen Dritten) noch zu Lebzeiten eine Kontovollmacht erteilt.

Der Erblasser kann bei Erteilung der Vollmacht frei darüber bestimmen, welche Bedingungen die Vollmacht im einzelnen haben soll. So kann eine Vollmacht erst nach dem Ableben des Erblassers wirksam werden oder bereits zu Lebzeiten gelten. Der Erblasser kann eine Person alleine oder nur gemeinsam mit einem weiteren Bevollmächtigten zu Kontoverfügungen ermächtigen. Die Vollmacht kann sich lediglich auf die vorhandenen Kontoguthaben beziehen oder auch das Recht umfassen, Kontoverbindungen aufzulösen. Auch kann man jede Vollmacht der Höhe nach betragsmäßig beschränken.

Jede Bank und Sparkasse verfügt über Musterformulierungen für eine solche Vollmacht, die in aller Regel eine Unterschriftsprobe des Bevollmächtigten enthält und zusammen mit einer Ausweiskopie bei dem jeweiligen Kreditinstitut hinterlegt werden kann.

Mit einer solchen Kontovollmacht ausgestattet kann der Erbe die Nachlassabwicklung in aller Ruhe vornehmen und ist jederzeit in der Lage, finanzielle Forderungen, die mit dem Erbfall entstehen, erfüllen zu können.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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