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Was passiert im Erbfall mit dem Bankkonto des Erblassers?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Kontoverbindung mit der Bank läuft weiter
  • Konten des Erblassers werden nicht gesperrt
  • Daueraufträge und Überweisungen werden ungehindert ausgeführt

Verstirbt der Erblasser, so hat dies auf den Bestand der vom Erblasser bei einer Bank geführten Konten zunächst einmal keinen Einfluss.

Die Bankkonten bestehen zu den Bedingungen weiter, wie sie der Erblasser mit der Bank vereinbart hatte und erlöschen nicht etwa.

Im Rahmen der in Deutschland geltenden erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge geht die Verfügungsbefugnis an sämtlichen Konten, seien es Giro- oder Sparkonten, in der Sekunde des Erbfalls auf den oder die Erben über.

Die Bankkonten erhalten also in dem Moment des Todes des Erblassers mit dem Erben einen neuen Inhaber.

Bank ist nicht zur Sperrung oder Sicherung von Nachlasskonten verpflichtet

Auch für die Bank sind mit dem Tod des bisherigen Kontoinhabers keine außergewöhnlichen Maßnahmen veranlasst.

Die Bank ist insbesondere weder berechtigt noch verpflichtet, Konten zu sperren um möglicherweise eine vorbeugende Nachlasssicherung zu betreiben.

Ebenfalls hat die Bank nach dem Tod ihres Kunden Vollmachten zu respektieren, die vom Erblasser noch vor seinem Tod und mit Gültigkeit über seinen Tod hinaus an Dritte erteilt wurden.

Das Konto des Erblassers wird bei der Bank zunächst als so genanntes „Nachlasskonto“ weiter geführt, was rechtlich aber keine Auswirkungen hat.

Daueraufträge können vom Erben widerrufen werden

Hatte der Erblasser noch zu Lebzeiten an seine Bank Überweisungsaufträge erteilt, dann werden diese nach seinem Tod von der Bank regelmäßig ebenso ausgeführt wie für das Nachlasskonto in Auftrag gegebene Daueraufträge, § 672 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Vom Erblasser zu Lebzeiten für sein Konto erteilte Daueraufträge können von den Erben jedoch gegenüber der kontoführenden Bank widerrufen werden.

Eine noch vom Erblasser ausgelöste Überweisung kann der Erbe hingegen im Regefall nicht stoppen. Nach § 675 p BGB kann ein Überweisungsauftrag dann (auch vom Erben) nicht mehr widerrufen werden, wenn der Auftrag der Bank zugegangen ist.

Bis wann kann eine Überweisung gestoppt werden?

Etwas anderes gilt nur, wenn für die Überweisung ein bestimmter in der Zukunft liegender Termin bestimmt wurde. Ist dieser Überweisungstermin noch nicht verstrichen, kann die Überweisung vom Erben „bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Fälligkeitstag“ widerrufen werden, § 675 p Abs. 3 BGB.

Auch vom Erblasser erteilte Lastschriftermächtigungen bestehen nach seinem Tod grundsätzlich fort.

Lediglich dann, wenn die zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse zwischen Erblasser und Geschäftspartner mit dem Tod des Erblassers automatisch erlöschen (so z.B. der Vertrag mit der Krankenversicherung), ist auch die in diesem Vertragsverhältnis erteilte Einzugsermächtigung hinfällig, § 168 BGB analog.

Erbe muss aktiv werden, um Kontobelastungen zu beenden

Die Krankenversicherung darf demnach nach dem Tod eines Mitglieds nicht mehr von einer erteilten Einzugsermächtigung Gebrauch machen.

Um für die Zukunft Belastungen des Nachlasskontos zu vermeiden, kann der Erbe noch vom Erblasser erteilte Einzugsermächtigungen widerrufen – und die zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse (z.B. mit dem Energieversorger, der Telekom oder einer Leasingfirma) kündigen.

Nachdem der Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers wird, kann er von der kontoführenden Bank selbstverständlich in vollem Umfang Auskunft über die einzelnen Kontenverhältnisse des Erblassers verlangen.

Diese Auskunft erteilt die Bank aber nicht nur auf Nachfrage dem Erben, sondern kraft Gesetz auch dem für die Erbschaftssteuer zuständigen Finanzamt, § 33 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) i.V.m. § 1 ErbStDV (Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung).

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