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Geerbtes Auto - Ummeldepflicht bei der Zulassungsstelle beachten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbe kann ein geerbtes Auto verkaufen.
  • Geerbtes Auto kann stillgelegt werden.
  • Erbe kann den PKW auf sich als neuen Halter ummelden.

Gehört zum Nachlass ein Kraftfahrzeug, das bis zum Erbfall auf den Erblasser zugelassen war, muss sich der Erbe unverzüglich nach Eintritt des Erbfalls Gedanken zum weiteren Schicksal dieses KFZ machen.

Der Erbe hat die Wahl zwischen verschiedenen Handlungsoptionen.

Er kann das KFZ stilllegen, wenn es nicht benötigt wird und über den weiteren Verbleib in aller Ruhe entschieden werden soll.

Er kann das KFZ veräußern oder er kann das KFZ - auch vorübergehend - auf sich als neuen Halter ummelden.

Ummeldung eines geerbten KFZ

Wenn der Erbe auch im Falle des Ablebens eines nahen Angehörigen zunächst sicherlich andere Sorgen hat, als die Frage, wer als Halter und Verfügungsberechtigter in der so genannten Zulassungsbescheinigung Teil II aufgeführt ist, so sind die gesetzlichen Verpflichtungen für den Erben relativ deutlich geklärt.

Nach § 13 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) sind Änderungen von Halterdaten der KFZ-Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Wer dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommt, begeht nach § 48 FZV eine Ordnungswidrigkeit, die gegebenenfalls mit einem Bußgeld belegt werden kann.

Wenn der Erbe das Fahrzeug selber für sich nutzen will, dann sollte er den PKW unverzüglich auf seinen Namen ummelden.

Derjenige, der die Ummeldung veranlasst, wird als neuer Halter in die Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen.

Halter muss nicht Eigentümer des PKW sein

Die Umschreibung auf einen neuen Halter sagt nichts darüber aus, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist.

Hat der Erblasser also eine Erbengemeinschaft hinterlassen, die beispielsweise aus drei gleichberechtigten Erben A, B und C besteht, dann gehört das im Nachlass befindliche Fahrzeug auch nach Ummeldung des KFZ und Eintragung nur des Erben A in der Zulassungsbescheinigung Teil II als neuem Halter nach wie vor der Erbengemeinschaft.

Der A ist als neu eingetragener Halter zwar rechtlich in der Lage, das KFZ an einen Dritten zu veräußern und diesem Dritten auch das Eigentum an dem KFZ zu übertragen.

Soweit die Erben B und C einem solchen Verkauf aber nicht zustimmen, ist der Erbe A und Halter aber (im Innenverhältnis) nicht zur Veräußerung des KFZ berechtigt.

Der neue Halter muss gegenüber der Zulassungsbehörde keinen Erbschein zum Nachweis seiner Berechtigung vorlegen.

Eine bestehende noch vom Erblasser abgeschlossene KFZ-Haftpflichtversicherung geht auf den Erben über. Die Versicherung ist aber vom Erben über den Erbfall und den Wechsel in der Person des Halters zu informieren.

Falls sich für das Versicherungsunternehmen aus dem Halterwechsel risikoerhöhende Umstände ergeben (z.B. neuer Halter ist 18 Jahre alt hat erst seit einem Monat den Führerschein), erfolgt gegebenenfalls eine Anpassung der Versicherungsprämie.

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