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Die Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen - Was sind Ausstattungen, Zuschüsse und Aufwendungen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Abkömmlinge müssen im Falle der gesetzlichen Erbfolge lebzeitige Vorempfänge untereinander ausgleichen.
  • Ausstattungen sind finanzielle Hilfen der Eltern für ihre Kinder.
  • Auch Investitionen der Eltern in die Ausbildung eines Kindes können ausgleichspflichtig sein.

Abkömmlinge sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, im Falle einer Erbschaft dasjenige untereinander auszugleichen, was sie noch zu Lebzeiten des Erblassers von diesem erhalten haben.

Die Grundlagen dieses Ausgleichsanspruchs werden auf dem Erbrecht-Ratgeber in diesem Kapitel dargestellt.

Im Folgenden soll es um die Frage gehen, welche lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers konkret ausgleichspflichtig sind.

Ausgleichspflichtige Ausstattungen

§ 2050 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmt, dass Abkömmlinge dasjenige, was sie zu Lebzeiten des Erblassers als Ausstattung erhalten haben, untereinander ausgleichen müssen. Der Begriff der Ausstattung ist in § 1624 BGB wie folgt definiert:

"Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird."

Typische Ausstattungen, die Kindern von Ihren Eltern gewährt werden sind beispielsweise die Aussteuer oder eine sonstige Starthilfe ins Berufs- oder Familienleben.

Ausstattungen sind dann ausdrücklich nicht ausgleichspflichtig, wenn der Erblasser bei Gewährung der Ausstattung angeordnet hat, dass sie nicht ausgeglichen werden sollen.

Übermäßige Zuschüsse als Einkunftsersatz

Hat der Erblasser zu Lebzeiten das eigene Kind durch Zahlungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts unterstützt, dann sind diese Zahlungen dann ausgleichspflichtig, wenn sie die Vermögensverhältnisse des Erblassers überstiegen. Bei einem vermögenden Erblasser kommt man demnach nicht so schnell in den Bereich eines übermäßigen Zuschusses wie bei einem Erblasser, der sich selber einschränken muss, um sein eigenes Kind zu unterstützen.

Aus der Verwendung des Plurals im Gesetz („Zuschüsse“) ergibt sich, dass relevant für eine Ausgleichungspflicht nur wiederkehrende Leistungen sind. Einmalige Zahlungen durch den Erblasser sind keine „Zuschüsse“ im Sinne des Gesetzes.

Übermäßige Aufwendungen für die Berufsbildung des Abkömmlings

Sponsort der Erblasser zu Lebzeiten sein Kind, um diesem ein Studium, eine Ausbildung oder eine Promotion zu ermöglichen, dann können auch solche Leistungen ausgleichspflichtig sein, wenn sie wiederum "die Vermögensverhältnisse des Erblassers überstiegen" haben. Konnte sich der Erblasser die Unterstützungszahlungen aufgrund seiner finanziellen Lage problemlos leisten, dann entfällt eine Ausgleichspflicht.

Nie ausgleichspflichtig sind Leistungen des Erblassers, die dieser im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht hat, § 1610 Absatz 2 BGB.

Andere Zuwendungen des Erblassers

Nach § 2050 Absatz 3 BGB sind sonstige lebzeitige Zuwendungen (insbesondere Geschenke) des Erblassers an Abkömmlinge ausschließlich dann unter mehreren Abkömmlingen ausgleichspflichtig, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichspflicht ausdrücklich angeordnet hat. Der Erblasser muss bei Vornahme der Zuwendung ausdrücklich anordnen, dass die Zuwendung im Todesfall ausgleichspflichtig ist, um auch dem Empfänger der Leistung die Gelegenheit zu geben, die Zuwendung auszuschlagen. Eine nachträgliche einseitige Anordnung der Ausgleichungspflicht durch den Erblasser ist grundsätzlich nicht möglich.

Wird die Ausgleichspflichterst im Testament oder Erbvertrag vom Erblasser angeordnet, dann kann hierin ein Vermächtnis zugunsten der anderen Abkömmlinge liegen.

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