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Der Vorerbe darf so genannte außerordentliche Lasten aus der Erbschaft bezahlen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Vorerbe darf mit dem geerbten Vermögen nicht machen, was er will
  • Das Gesetz schützt den Nacherben
  • Nachlassverbindlichkeiten darf der Vorerbe regulieren

Hat der Erblasser in seinem Testament eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet, so geht seine Erbschaft durch zwei Hände.

Mit dem Eintritt des Erbfalls erhält zunächst der so genannte Vorerbe das komplette Vermögen des Erblassers. Dieses Vermögen kann der Vorerbe aber nicht nach Gutdünken weitergeben oder vererben.

Vielmehr ist das ursprüngliche Erblasservermögen im Moment des so genannten Nacherbfalls an einen vom Erblasser bereits benannten Nacherben herauszugeben, §§ 2100 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Ehepartner als Vorerbe, die Kinder als Nacherben

Oft wird die Konstruktion der Vor- und Nacherbschaft bei Ehegattentestamenten angewendet. Die Eheleute setzen sich zunächst gegenseitig als Vorerben ein. Weiter wird dann regelmäßig bestimmt, dass die gemeinsamen Kinder Nacherben sein sollen.

Mit dem Ableben des länger lebenden Ehepartners geht das Familienvermögen damit in die Hände der Kinder über.

Vorerbe und Nacherbe stehen sich in der Praxis nicht immer ganz unvoreingenommen gegenüber. Ist der Erbfall eingetreten, dann wird zunächst alleine der Vorerbe alleiniger und umfassender Erbe des Erblassers.

Der Nacherbe ist in der Zeit der Vorerbschaft außen vor und hat keine Möglichkeit, auch nur an Teile des Nachlasses zu kommen.

Der Nacherbe hat lediglich die Gewissheit, dass er eines Tages – mit dem Eintritt des Nacherbfalls – in den Besitz des Erblasservermögens kommt.

Gesetz schützt den Nacherben vor dem Vorerben

Dieser besonderen Situation im Verhältnis zwischen Vor- und Nacherbe trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass es den Vorerben durchaus nachhaltig in seinen Rechten beschränkt. Der Vorerbe darf mit dem ihm anvertrauten Nachlass nicht machen, was er will.

Er muss mit dem Nachlass vielmehr sorgfältig umgehen, darf den Nachlass weder ganz noch in Teilen verschenken und regelmäßig auch nicht über zum Nachlass gehörende Immobilien verfügen, § 2113 BGB.

Das Gesetz geht davon aus, dass der Vorerbe den Nachlass für die Zeit der Vorerbschaft nutzen – nicht verwerten – darf, der Nachlass in seiner Substanz aber dem Nacherben gebührt.

In diesem Zusammenhang legt das Gesetz in den §§ 2124 ff. BGB auch fest, wie Nutzen und Lasten der Erbschaft zwischen Vor- und Nacherben verteilt werden.

Außerordentliche Lasten kann der Vorerbe aus der Erbschaft bestreiten

Nach § 2126 BGB hat der Vorerbe dabei ausdrücklich das Recht, so genannte außerordentliche Lasten der Erbschaft mit Mitteln aus dem Nachlass zu bestreiten.

Außerordentliche Lasten sind dabei solche, die aufgrund eines einmaligen Ereignisses entstehen.

Zu solchen außerordentlichen Lasten gehören zum Beispiel Nachlassverbindlichkeiten, mit denen der Vorerbe konfrontiert wird. Muss der Vorerbe zum Beispiel ein Vermächtnis erfüllen oder einen Pflichtteilsanspruch bedienen, dann kann er dies mit Mitteln aus der Erbschaft machen.

Auch die vom Vorerben zu bezahlende Erbschaftsteuer gehört klassischerweise zu den außerordentlichen Lasten im Sinne von § 2126 BGB.

Wenn der Vorerbe also in diesen Fällen auf den Nachlass zugreift, um Verbindlichkeiten zu tilgen, so kann ihn der Nacherbe hieran nicht hindern, selbst wenn dadurch der Vermögensstamm der Erbschaft nachhaltig gemindert wird.

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