Anwalts- und Gerichtskosten aus einem Pflichtteilsstreit können bei der Einkommenssteuer nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht - Urteil vom 18.03.2015 - 2 K 256/12

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte darüber zu entscheiden, ob ein Steuerpflichtiger seine Einkommenssteuer dadurch reduzieren kann, indem er ihm im Rahmen eines Erbstreits entstandene Anwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend macht.

Die späteren Kläger in dem finanzgerichtlichen Verfahren waren Eheleute, die zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt wurden. Die Ehefrau war im Jahr 2011 in eine erbrechtliche Auseinandersetzung verwickelt. Sie musste im Rahmen der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegen die Erben ihres leiblichen Vaters die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen und ihre Ansprüche am Ende sogar vor Gericht durchsetzen.

Im Rahmen des Rechtsstreits waren der Klägerin Gerichtskosten in Höhe von 1.668 Euro und Anwaltskosten in Höhe von 4.144 Euro entstanden.

Diese Kosten machte die spätere Klägerin im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2011 als außergewöhnliche Belastung geltend und wollte auf diesem Weg ihre Einkommenssteuerbelastung reduzieren.

Das Finanzamt wollte aber lediglich die Gerichtskosten in Höhe von 1.668 Euro als außergewöhnliche Belastung anerkennen. Die geltend gemachten Anwaltskosten seien, so die Meinung des Finanzamtes, keine außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG.

Gegen diese Entscheidung legte die spätere Klägerin Einspruch ein. Das Finanzamt wies die spätere Klägerin im Rechtsbehelfsverfahren darauf hin, dass man nach nochmaliger Prüfung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass nicht nur die Anwaltskosten, sondern auch die zunächst als außergewöhnliche Belastung akzeptierten Gerichtskosten nicht abzugsfähig seien. Im Einspruchsverfahren erhöhte die Finanzverwaltung mithin die Einkommenssteuer des Ehepaares.

Hiergegen erhob die Ehefrau Klage zum Finanzgericht. In der Begründung der Klage verwies die Klägerin insbesondere auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes als höchstem deutschen Steuergericht. Der BFH hatte nämlich in einem Urteil aus dem Jahr 2011 entschieden, dass der Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen dann möglich sei, wenn die Prozessführung des Steuerpflichtigen eine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine.

Trotz dieser Vorgaben des BFH wies das Finanzgericht die Klage allerdings ab.

Die Finanzrichter aus dem Schleswig-Holstein positionierten sich nämlich ausdrücklich gegen ihre Richterkollegen vom BFH aus München. Sie teilten in der Urteilsbegründung ausdrücklich mit, dass sie das Urteil des BFH für falsch hielten und eine Abzugsfähigkeit für Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen ablehnen.

Das Finanzgericht verwies darauf, dass bis zum Urteil des BFH aus dem Jahr 2011 Prozesskosten nur in besonders gelagerten Fällen als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommenssteuer abgesetzt werden konnten. Nur in den Fällen, in denen die Durchführung eines Gerichtsverfahrens prozessrechtlich der einzige Weg war, das Klageziel zu erreichen, konnten die dabei entstehenden Kosten bei der Bemessung der Einkommenssteuer Berücksichtigung finden.

Nach dem Urteil des BFH aus dem Jahr 2011 können Prozesskosten aber schon dann geltend gemacht werden, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Unter Hinweis auf ein Urteil des Finanzgericht Düsseldorf, dass den Abzug von Prozesskosten ebenfalls abgelehnt hatte, konnte und wollte das Finanzgericht Schleswig-Holstein dem BFH aber nicht folgen.

Nach Auffassung des Finanzgericht Schleswig-Holstein seien Aufwendungen auch in Form von Prozesskosten nur dann außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des im Normalfall Üblichen liegen.

Außergewöhnliche Belastungen müssten, um abzugsfähig zu sein, mit dem existenziell notwendigen Lebensbedarf des Steuerpflichtigen in Zusammenhang stehen, so das Finanzgericht. Dieses Kriterium konnte das Finanzgericht aber bei dem zu entscheidenden Fall nicht erkennen und wies die Klage demnach folgerichtig als unbegründet ab.

Nachdem das Finanzgericht aber mit dieser Entscheidung ausdrücklich von einem Urteil des BFH abgewichen war, lies es die Revision gegen das Urteil zum Bundesfinanzhof zu.

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