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Welche Form muss man bei der Ausschlagung einer Erbschaft beachten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erklärung der Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erforderlich.
  • Ausschlagung zur Niederschrift des Gerichts möglich.
  • Alternativ kann man die Ausschlagung auch von einem Notar beglaubigen lassen und dann an das Gericht adressieren.

Wer im Rahmen einer Testamentseröffnung erfahren hat, dass er als Erbe vom Erblasser eingesetzt wurde, hat nicht immer Grund zur uneingeschränkten Freude. Das deutsche Erbrecht sieht in §§ 1922, 1942 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor, dass man als Erbe die so genannte Gesamtrechtsnachfolge nach einer verstorbenen Person antritt. Das bedeutet, dass man nicht nur das positive Vermögen, also beispielsweise das Bankguthaben, die Grundstücke und das Aktiendepot des Erblassers erbt, sondern auch seine Schulden, die er zu Lebzeiten angehäuft hat. Übersteigen die Schulden das positive Vermögen, wird man im Normalfall die Erbschaft ausschlagen, um nicht mit eigenem Geld die Verbindlichkeiten des Erblassers regulieren zu müssen.

Aber selbst wenn der Nachlass nicht überschuldet ist, kommt es zuweilen vor, dass Erbschaften ausgeschlagen werden. Persönliche Dissonanzen zwischen Erblasser und Erbe oder auch der erklärte Unwille des Erben, in die Geschäfte des Erblassers einzusteigen, haben nicht nur einmal dazu geführt, dass der Erbe sein Amt aus freien Stücken aufgibt und die Ausschlagung der Erbschaft erklärt.

Nachdem mit der Ausschlagung einer Erbschaft durchaus gravierende Rechtsfolgen verbunden sind, sieht das Gesetz in § 1945 BGB strenge Formvorschriften für die Ausschlagungserklärung vor. Es reicht danach ausdrücklich nicht aus, dass die Erklärung der Ausschlagung gegenüber nahen Familienangehörigen oder derjenigen Person erfolgt, die ersatzweise die Rolle des Erben übernimmt.

Ausschlagung der Erbschaft muss gegenüber Nachlassgericht erklärt werden

Die Erklärung der Ausschlagung ist vielmehr nur dann rechtsgültig, wenn sie gegenüber dem Nachlassgericht erfolgt.

Sachlich zuständig sind als Nachlassgerichte die Amtsgerichte, § 23a GVG. Lediglich in Baden-Württemberg werden die Aufgaben der Nachlassgerichte bis zum Jahr 2018 durch verbeamtete Notare wahrgenommen. In und um Stuttgart herum ist daher eine Ausschlagungserklärung bis zum Jahr 2018 noch an die jeweilige Dienststelle des Bezirksnotars zu adressieren. Geht es um die Ausschlagung eines landwirtschaftlichen Hofes, so ist Adressat der Erklärung nicht das Nachlassgericht, sondern das zuständige Landwirtschaftsgericht, § 11 HöfeO (Höfeordnung).

Örtlich zuständig für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung ist nach § 343 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) dasjenige Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Hatte der Erblasser die deutsche Staatsbürgerschaft, verfügte er aber zum Todeszeitpunkt weder über einen Wohnsitz in Deutschland noch hat er sich in Deutschland aufgehalten, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung zuständig.

Man kann die Ausschlagungserklärung selber entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form erklären.

Für die Niederschrift beim Nachlassgericht ist der dortige Rechtspfleger zuständig. Nach telefonischer Kontaktaufnahme kann man dort vorstellig werden und die entsprechende Erklärung abgeben. Der Ausschlagende muss die dabei entstehenden Kosten selber tragen. Nach § 112 Absatz 1 Nr. 2 KostO (Kostenordnung) fällt für die Entgegennahme der Erklärung beim Nachlassgericht ¼ einer vollen Gebühr an. Der Wert, nach dem sich diese Gebühr berechnet, richtet sich nach dem Nachlasswert. Ist der Nachlass überschuldet, so entsteht lediglich die Mindestgebühr nach § 33 KostO in Höhe von 10 Euro.

Will man die Ausschlagungserklärung nicht zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklären, dann besteht auch die Möglichkeit einen Notar aufzusuchen und dort die Ausschlagungserklärung nach § 39 BeurkG (Beurkundungsgesetz) durch den Notar zu beglaubigen. Für Beglaubigung und Beurkundung der Erklärung erhält auch der Notar Gebühren nach dem GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz). Hinzu addieren sich noch die oben beschriebenen Kosten beim Nachlassgericht. Der Weg über den Notar ist also mit einem merklich höheren finanziellen Aufwand verbunden.

Man kann sich für die Ausschlagungserklärung auch – z.B. von einem Rechtsanwalt – vertreten lassen. Wichtig ist hierbei, dass die vom Vertreter vorzulegende Vollmacht ebenfalls von einem Notar öffentlich beglaubigt sein muss.

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