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Miterbe ist gegenüber der Erbengemeinschaft nicht zur Auskunft verpflichtet

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Urteil vom 22.07.2014 – 10 U 17/14

Das Oberlandesgericht Hamm hatte darüber zu befinden, ob ein Erbe gegenüber seinem Miterben zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses verpflichtet ist.

In der Sache war die verwitwete Erblasserin am 13.05.2010 verstorben. Die Erblasserin hatte kein Testament hinterlassen. Gesetzliche Erben nach ihrem Tod wurden ihre vier Söhne, jeder mit einem Erbanteil von je ¼.

Nach dem Eintritt des Erbfalls verlangte einer der Söhne von seinem Bruder, der bis zuletzt mit der gemeinsamen Mutter und Erblasserin zusammen gelebt hatte, Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses über alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen zu erteilen.

In erster Instanz wurde der so in Anspruch genommene Miterbe vom Landgericht Arnsberg antragsgemäß verurteilt.

Der beklagte Miterbe legte jedoch gegen dieses Urteil der ersten Instanz Berufung zum Oberlandesgericht Hamm ein. Dort wurde das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Das Berufungsgericht konnte keine Grundlage für den gegen den Erben geltend gemachten Auskunftsanspruch erkennen.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG insbesondere darauf hin, dass die Voraussetzungen der vom Landgericht angenommenen Anspruchsgrundlage nach § 2027 BGB vorliegend nicht gegeben seien. Nach dieser Norm sei lediglich der Erbschaftsbesitzer Erben gegenüber zur Auskunft verpflichtet.

Der beklagte Miterbe sei aber, so das OLG, kein Erbschaftsbesitzer im Sinne von §§ 2027, 2018 BGB. Erbschaftsbesitzer sei derjenige, der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechtes etwas aus der Erbschaft erlangt hat.

Der Beklagte habe aber vorliegend nie für sich in Anspruch genommen, alleiniger Erbe zu sein. Die für einen Auskunftsanspruch erforderliche Erbrechtsanmaßung sein in Bezug auf den beklagten Miterben weder gegeben, noch war ein solcher Sachverhalt vom Kläger auch nur vorgetragen worden.

Auch ein Auskunftsanspruch aus §§ 2027 Abs. 2 i.V.m. 2039 BGB sei, so das Berufungsgericht, im vorliegenden Fall zu verneinen. Diese Anspruchsgrundlage gewähre einem Erben gar keinen Auskunftsanspruch auf Mitteilung aller Nachlassaktiva zum Stichtag des Erbfalles.

Ebenfalls verneinten die Berufungsrichter einen Auskunftsanspruch aus § 2028 BGB sowie aus § 2314 BGB. Letztere Anspruchsgrundlage könne nur von dem enterbten Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht und nicht auf den Miterben analog angewendet werden.

Weiter urteilte das OLG, dass der klagende Erbe von seinem Bruder auch nicht durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses an die Erbengemeinschaft Auskunft darüber erteilen müsse, welche erblichen Geschäfte er für seine Mutter seit dem Jahr 2001 geführt hat bzw. was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist. Auch hier verneinte das OLG einen Anspruch des klagenden Erben.

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