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Auskunftsanspruch des Erben gegen Mitbewohner des Erblassers

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Hausgenossen des Erblassers müssen dem Erben Auskunft geben.
  • Mitbewohner des Erblassers müssen Auskunft über das Schicksal einzelner Nachlassgegenstände geben.
  • Mitbewohner muss die Richtigkeit seiner Auskunft notfalls an Eides statt versichern.

Es kommt vor, dass sich Erben zu Lebzeiten des Erblassers sowohl räumlich als auch gedanklich weit von letzterem entfernt haben. Gründe hierfür können in ernsteren Meinungsverschiedenheiten oder schlicht im Umzug eines der beiden ins Ausland liegen.

Wenn dann den Erben die Nachricht vom Tod des Erblassers ereilt und vom Nachlassgericht gleichzeitig die Mitteilung gemacht wird, dass der Erbe in einem Testament als alleiniger Rechtsnachfolger des Erblassers eingesetzt wurde, ist manchmal guter Rat teuer. Wenn der Kontakt zum Erblasser bereits seit Jahren abgebrochen war, dann hat der Erbe in aller Regel keinerlei Kenntnis von den Umständen, in denen der Erblasser gelebt hat … und ebenso wenig Wissen zu möglichen Vermögenswerten, die ihm vom Erblasser möglicherweise hinterlassen worden sind.

Das Erbrecht versucht dem so eher im Trüben fischenden Erben hier mit zahlreichen Auskunftsansprüchen weiter zu helfen. Sehr effektiv kann für den Erben beispielsweise die Regelung in § 2028 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sein. Danach ist nämlich der „Hausgenosse“ des Erblassers dem Erben gegenüber umfassend zur Auskunft über Sachverhalte die Erbschaft betreffend verpflichtet.

Hausgenosse ist zur Auskunft verpflichtet

Unter dem etwas altertümlichen Begriff des „Hausgenossen“ ist jede Person zu verstehen, die mit dem Erblasser zur Zeit des Erbfalls in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. In Anbetracht der Zielrichtung des Auskunftsanspruchs in § 2028 BGB, Informationslücken beim Erben zu schließen, wird der Begriff des „in häuslicher Gemeinschaft lebend“ von den Gerichten sehr weit interpretiert. Jeder, der zu Zeitpunkt des Erbfalls in engem räumlichen oder persönlichen Kontakt zum Erblasser gestanden hat und auf zum Nachlass gehörende Gegenstände zugreifen kann, ist dem Erben gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Auskunftsverpflichtete mit dem Erblasser verwandt war oder mit ihm eine Beziehung pflegte. Zur Auskunft verpflichtet können beispielsweise auch Untermieter des Erblassers oder auch vom Erblasser beschäftigtes Pflegepersonal sein.

Ebenfalls richtet sich der Auskunftsanspruch nach § 2028 BGB gegen jeden Miterben, solange er nur mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

Solche „Hausgenossen“ sind verpflichtet, dem Erben auf Anfrage hin mitzuteilen, welche „erbschaftlichen Geschäfte“ sie geführt haben oder was sie sonst über den Verbleib einzelner Nachlassgegenstände wissen. In erster Linie geht es hier also darum, dass der Hausgenosse offenbaren muss, ob er möglicherweise in Anmaßung einer Erbenstellung auf den Nachlass zugegriffen hat und über einzelne zur Erbschaft gehörende Vermögenswerte verfügt hat, sei es dass er sie verkauft, verschenkt oder sie sich selber angeeignet hat.

Wenn die Auskunft nicht ordentlich erteilt wird, droht Ärger

Die vom Erben erbetene Auskunft sollte vom Auskunftsverpflichteten unverzüglich und mit gebotener Sorgfalt in schriftlicher Form erteilt werden. Hat der Erbe den Eindruck, dass die ihm erteilte Auskunft nicht sorgfältig oder sogar vorsätzlich unzutreffend ist, steht es ihm nämlich frei, bei Gericht zu beantragen, dass der Auskunftsverpflichtete an Eides statt versichern soll, dass er die Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht hat, wie er dazu imstande gewesen ist.

Der Auskunftsverpflichtete wird sich und sein Gedächtnis in diesem Fall gegebenenfalls nochmals anstrengen und seine Angaben in entscheidenden Punkten ergänzen. Tut er dies nicht und kann ihm der Erbe im Nachgang nachweisen, dass er die eidesstattliche Versicherung vorsätzlich falsch abgegeben hat, droht dem Auskunftsverpflichteten ein Strafverfahren.

Wer nämlich vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, § 156 StGB (Strafgesetzbuch).

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