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Erblasser erteilt Drittem Vollmacht - Können Erben Auskunft verlangen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Auskunftsanspruch für den Erben gegen den Bevollmächtigten.
  • Entscheidend ist der Rechtsbindungswille zwischen Erblasser und Bevollmächtigtem.
  • Vollmacht berechtigt nicht dazu, Gelder des Erblassers behalten zu dürfen.

Es ist durchaus gängige Praxis, dass Erblasser dritten Personen noch zu Lebzeiten eine Vollmacht erteilen, mit deren Hilfe die Bevollmächtigten für den Erblasser tätig werden können. Inhalt und Umfang einer solchen Vollmacht bestimmt dabei alleine der Erblasser. Von einer Vollmacht zur Vornahme eines ganz bestimmten Rechtsgeschäftes über eine Kontovollmacht bis hin zu einer umfassenden Generalvollmacht ist rechtlich alles möglich.

Solche Vollmachtsverhältnisse können im Einzelfall über Jahre oder sogar Jahrzehnte andauern und entsprechend umfangreich können auch die wirtschaftlichen Folgen sein, die der Bevollmächtigte im Namen des Erblassers durch die von ihm vorgenommenen Maßnahmen ausgelöst hat.

So hatte zum Beispiel der Erblasser in einem im Jahr 1989 vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall seiner langjährigen Lebensgefährtin eine umfassende Generalvollmacht erteilt (BGH, Urteil vom 19.09.1989, XI ZR 103/88). Über einen Zeitraum von nur acht Monaten hatte die Lebensgefährtin mit Hilfe dieser Generalvollmacht über einen Betrag in Höhe von über 500.000 Euro von den Konten des Erblassers verfügt.

Nach Eintritt des Erbfalls hatten die Erben natürlich ein großes Interesse daran zu erfahren, welchen genauen Hintergrund diese nicht unerheblichen Geldflüsse hatten.

In solchen oder auch ähnlich gelagerten Fällen stellt sich für die Erben nach Eintritt des Erbfalls die Frage, ob sie von dem Bevollmächtigten Auskunft verlangen können, auf welcher Rechtsgrundlage geschäftliche Transaktionen und insbesondere Kontoverfügungen vorgenommen wurden. Hintergrund solcher Anfragen ist natürlich immer der Plan der Erben, Gelder, die vom Bevollmächtigten ohne hinreichende Grundlage transferiert und vor allem einbehalten wurden, wieder zurück zu holen.

Wann besteht ein Auskunftsanspruch der Erben?

Wie häufig muss auch hier jeder Einzelfall gesondert betrachtet werden. Es gibt zu der Frage des Auskunftsanspruch der Erben durchaus voneinander abweichende Rechtsprechung.

Die Gerichte nähern sich einem Auskunftsanspruch der Erben im Streitfall regelmäßig über § 666 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Regelmäßig besteht nämlich zwischen dem vollmachtgebenden Erblasser und dem Bevollmächtigten ein Geschäftsbesorgungsverhältnis nach den §§ 662 ff. BGB. Nach § 666 BGB ist der im Rahmen eines solchen Geschäftsbesorgungsverhältnisses Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber umfassend über den Stand und die Ausführung des Auftrages Rechenschaft abzulegen.

Dieser umfassende Auskunftsanspruch geht mit dem Erbfall nach § 1922 BGB auf den oder die Erben über. Dem Grunde nach können die Erben vom Bevollmächtigten also Auskunft über seine Tätigkeit verlangen … und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückzahlung von Geldern fordern.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hatte zum Beispiel das Landgericht Itzehoe im Jahr 1998 kein Problem mit der Verurteilung eines von der Erblasserin mit einer Kontovollmacht ausgestatteten Sohnes der Erblasserin, nachdem dieser mit Hilfe der Vollmacht noch zu Lebzeiten einen fünfstelligen DM-Betrag von den Konten seiner Mutter abgehoben hatte (LG Itzehoe, Urteil vom 17.12.1998, 4 S 37/98).

Besteht überhaupt ein Auftragsverhältnis?

Eine abweichende Auffassung hatte in einem ähnlichen Sachverhalt aber das Oberlandesgericht Düsseldorf. Auch hier hatte ein Erblasser – diesmal seiner Lebensgefährtin – eine Kontovollmacht erteilt.

Einen auf Auskunft gerichteten Anspruch des Erben verneinte das OLG gleichwohl. Nach Auffassung des OLG bestand nämlich zwischen Erblasser und Bevollmächtigter mangels Rechtsbindungswille gar kein Auftragsverhältnis, in das die Erben eingetreten wären und das den geltend gemachten Auskunftsanspruch hätte begründen können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2006, I-4 U 102/05).

Kann der Erblasser Auskunftsansprüche der Erben vereiteln?

Noch pikanter war die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes in einem Vollmachtsfall für die Erben (BGH, Urteil vom 19.09.1989, XI ZR 103/88). Der Erblasser hatte in der seiner Lebensgefährtin erteilten Vollmacht nämlich ausdrücklich festgelegt, dass die Bevollmächtigte außer ihm selber niemandem gegenüber rechenschaftspflichtig sein sollte. Diese Festlegung sei auch ausdrücklich von seinen Erben zu respektieren.

Auf Grundlage dieser Anordnung des Erblassers ging der BGH in seiner Entscheidung davon aus, dass etwaige Auskunftsansprüche nur dem Erblasser höchstpersönlich zustanden und gerade nicht mit Erbfall auf die Erben übergegangen sind.

Die gegen die Bevollmächtigte gerichtete Auskunftsklage wurde vor diesem Hintergrund in dritter Instanz vom BGH rechtskräftig abgewiesen.

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