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Informationen vom Miterben – Wie kommt man an Auskünfte?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Miterbe hat gesetzliche und von der Rechtsprechung entwickelte Auskunftsansprüche
  • Jeder Erbe muss sich selber um Informationen kümmern
  • Insbesondere ein mit Vollmacht ausgestatteter Miterbe ist auskunftspflichtig

Wenn ein Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen hat, dann entsteht kraft Gesetz eine so genannte Erbengemeinschaft.

Die Erben werden – ob sie wollen oder nicht – gemeinschaftlich Eigentümer des Nachlasses. Aufgabe der Erben ist es, gemeinsam Nachlassverbindlichkeiten zu regulieren und die Erbschaft nach den Erbquoten untereinander aufzuteilen.

Eine solche Nachlassauseinandersetzung unter mehreren Erben hört sich in der Theorie einfach an, kann sich in der Praxis aber zu einem größeren Problem auswachsen.

Neben Verteilungsstreitigkeiten unter den verschiedenen Miterben stellt sich für den einzelnen Miterben im Einzelfall oft ein bestehendes Informationsdefizit als nachhaltiges Hindernis heraus.

Erblasser erteilt einem Erben eine Vollmacht

Wenn ein Miterbe zum Erblasser ein besonders enges Verhältnis hatte, bereits zu Lebzeiten des Erblassers dessen Geschäfte besorgt hat und möglicherweise auch vom Erblasser mit einer Vollmacht ausgestattet war, dann hat dieser Erbe gegenüber allen anderen Erben gegebenenfalls einen nachhaltigen Informationsvorsprung in Bezug auf das nachlassrelevante Vermögen.

Und wenn dann auch noch vor dem Erbfall Vermögenswerte auf den einen dem Erblasser besonders nahe stehenden Erben übertragen wurden, dann wird es für die anderen Erbe Zeit sich Gedanken darüber zu machen, wie sie an grundlegende Informationen für eine faire und transparente Aufteilung der Erbschaft kommen.

Die Crux für den Miterben, der nach Informationen sucht, ist allerdings, dass das Gesetz keinen originären Auskunftsanspruch des einen Miterben gegen einen anderen Miterben kennt.

Das Gesetz kennt keinen originären Auskunftsanspruch unter Miterben

Die Gesetzesväter waren offenbar der Ansicht, dass sich jeder Miterbe insbesondere auf Grundlage seines Rechtes auf Mitverwaltung des Nachlasses nach § 2038 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) selber die für ihn wichtigen Informationen besorgen kann.

Und tatsächlich ist es jedem Miterben unbenommen, sich einen Erbschein zu besorgen und nachfolgend auf Banken und sonstige Dritte, mit denen der Erblasser in geschäftlichem Kontakt stand, zuzugehen, um dort ergänzende Informationen zum Nachlass einzusammeln.

Nicht in jedem Fall reicht aber die Stellung als Miterbe und Rechtsnachfolger des Erblassers aus, um an alle relevanten Auskünfte zu kommen.

In solchen Fällen muss der betroffene Miterbe kreativ werden.

So kann er zum Beispiel nach § 2028 BGB – auch gegen einen weiteren Miterben – einen Auskunftsanspruch haben, wenn der weitere Miterbe vor dem Erbfall mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

Hausgenosse des Erblassers muss Auskunft erteilen

In diesem Fall muss der betroffene Miterbe Auskunft darüber erteilen, „welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist.“

Weiter nimmt die Rechtsprechung einen Auskunftsanspruch eines Erben gegen einen Miterben an, wenn der die Information begehrende Erbe ohne eigenes Verschulden dringend auf die Auskunft angewiesen ist und der in Anspruch genommene Miterbe die Information ohne große Mühe erteilen kann (BGHZ 97, 188).

Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Auskunftsanspruch fußt allerdings auf der gesetzlichen Regel in § 242 BGB und ist daher immer schwer zu begründen.

Erblasservollmacht begründet Auskunftspflichten

Interessant für den Auskunftsbegehrenden Miterben kann es werden, wenn der Erblasser einem Miterben noch zu Lebzeiten eine Vollmacht erteilt hat und der bevollmächtigte Miterbe diese Vollmacht auch bereits eingesetzt hat.

Der Bevollmächtigung liegt nämlich häufig ein Auftragsverhältnis nach §§ 662 ff. BGB zwischen Erblasser und dem bevollmächtigtem Erben zugrunde.

Nach § 666 BGB hat aber der Bevollmächtigte dem Vollmachtgeber über Rechtsgeschäfte, die er mit Hilfe der Vollmacht ausgeführt hat, umfassend Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

Nach dem Ableben des Erblassers schlüpft jeder Miterbe kraft Rechtsnachfolge in die Rolle des Vollmachtgebers. Jeder Erbe kann also von dem mit einer vom Erblasser erteilten Vollmacht ausgestatteten Miterben Auskunft darüber verlangen, was er mit der Vollmacht angestellt hat.

Und schließlich kann sich nach einer Literaturmeinung für einen pflichtteilsberechtigten Miterben ein Anspruch aus § 2314 BGB ergeben. Dieser Auskunftsanspruch kann sich gegen den Personenkreis richten, die zu Lebzeiten Geschenke vom Erblasser erhalten haben.

Auch dieser Auskunftsanspruch kann sich gegen einen Miterben richten.

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