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Berechnung der Ausgleichung unter Abkömmlingen bei ausgleichspflichtigen Vorempfängen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Kinder, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers mehr als die Geschwister erhalten haben, müssen sich diese Vorempfänge im Erbfall anrechnen lassen.
  • Wert der lebzeitgen Zuwendung im Zeitpunkt ihrer Vornahme ist entscheidend.
  • Der Ausgleich kann dazu führen, dass ein Abkömmling im Erbfall nichts mehr erhält.

Hat ein Abkömmling eine ausgleichspflichtige Ausstattung, Zuwendung oder Zuschüsse erhalten, dann sind diese Zahlungen bei der Auseinandersetzung der Erbschaft unter den Abkömmlingen zum Ausgleich zu bringen, § 2050 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Im Rahmen der Auseinandersetzung wird dabei jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er auszugleichen hat, auf seinen Erbteil angerechnet, § 2055 BGB. Die Erbquoten selber werden dabei von der Ausgleichung nicht tangiert.

Die Ausgleichung erfolgt in vier Schritten:

Zunächst sind die Erbteile etwaiger nicht an der Ausgleichung teilnehmender Erben vom Nachlass abzuziehen.

Nachfolgend ist der Nachlass um die ausgleichspflichtigen Vorempfänge zu erhöhen.

In einem weiteren Schritt ist der Nachlass gleichmäßig auf die Abkömmlinge als Erben zu verteilen.

Schließlich ist bei dem ausgleichspflichtigen Abkömmling dessen Vorempfang von seinem Erbteil abzuziehen.

Hat ein Abkömmling als Erbe bereits zu Lebzeiten mehr erhalten, als ihm nach dem vorstehenden Berechnungsmuster zusteht, dann ist er nicht verpflichtet, dieses Delta an die anderen Abkömmlinge herauszugeben, § 2056 BGB. Ein so genannter Mehrempfang ist nicht ausgleichspflichtig.

Folgendes Beispiel soll den Rechenweg erläutern:

Erblasser M ist in Zugewinngemeinschaft mit F verheiratet und hat vier Kinder, A, B, C und D.

Der Nachlass beträgt 1,2 Mio.

Kind A hat eine Ausstattung über 100.000 erhalten.

Kind B hat eine ausgleichspflichtige Schenkung über 200.000 erhalten.

Schritt 1:

Erbteil der Ehefrau in Höhe von ½ oder 600.000 ist abzuziehen.

Schritt 2:

Verbleibender Nachlass ist um ausgleichspflichtige Vorempfänge zu erhöhen.

600.000 + 100.000 + 200.000 = 900.000

Schritt 3:

So ermittelter Nachlass ist gleichmäßig auf Abkömmlinge zu verteilen.

Auf jedes Kind entfällt rechnerisch 225.000

Schritt 4:

Vorempfänge sind von rechnerischem Anteil abzuziehen:

Kind A: 225.000 – 100.000 = 125.000

Kind B: 225.000 – 200.000 = 25.000

Kind C: 225.000

Kind D: 225.000

Erschwert wird die Durchführung der Ausgleichung dadurch, dass vom Gesetz in § 2055 Absatz 2 BGB angeordnet wird, dass der Wert der Zuwendung an den Abkömmling nach dem Zeitpunkt zu bemessen ist, zu dem die Zuwendung erfolgt ist.

Wenn Geld zugewendet wurde, muss bei der Ermittlung der Höhe der gegebenenfalls Jahre zurückliegenden Zuwendung jedenfalls die Inflation berücksichtigt und rechnerisch ausgeglichen werden.

Wenn vom Erblasser dem Abkömmling in der Vergangenheit Sachwerte zugewendet wurden, bleibt oftmals nur die Beauftragung eines Gutachters zur Ermittlung des Wertes zum Zeitpunkt der Zuwendung.

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