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Die Auseinandersetzungsklage – Erben teilen den Nachlass vor Gericht

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn sich die Erben nicht einigen, kann jeder Erbe eine Klage auf Auseinandersetzung erheben.
  • Erblasser kann durch vorausschauende Anordnungen in Testament eine Auseinandersetzungsklage vermeiden.
  • Mit einer Auseinandersetzungsklage muss ein Teilungsplan bei Gericht eingereicht werden.

Ist mehr als nur ein Erbe zur Erbfolge berufen, so muss der Nachlass unter den Miterben auseinander gesetzt werden. Jeder Erbe soll im Rahmen dieser Auseinandersetzung den Anteil am Nachlass erhalten, der seiner Erbquote und möglicherweise vorhandenen sonstigen Anordnungen des Erblassers entspricht.

Ein vorausschauender Erblasser hat die Möglichkeit, den Erben durch sehr konkrete Anordnungen in seinem Testament oder Erbvertrag die Verteilung des Nachlasses zu erleichtern und damit Streitpotential zu minimieren. So beraubt beispielsweise jedes Vorausvermächtnis und jede Teilungsanordnung in einem Testament die Erben der Möglichkeit, sich über die individuelle Zuscheidung konkreter Nachlassgegenstände zu zerkriegen. Frieden stiftend ist auch die Einsetzung nur eines Alleinerben und das Bedenken anderer potentieller „Erben“ durch die Anordnung auskömmlicher Vermächtnisse. Schließlich kann ein erfahrener Testamentsvollstrecker bei der Verteilung zuweilen Wunder bewirken.

Leider machen sich jedoch Erblasser nicht immer Gedanken, wie sie für einen geräuschlosen Übergang des eigenen Vermögens im Erbfall sorgen können. Im Extremfall werden auch wirtschaftlich durchaus namhafte Nachlässe nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge auf die nächste Generation übertragen, weil es der Erblasser schlicht versäumt hat, einen letzten Willen zu hinterlassen.

Sobald in einer solchen Situation mehr als nur ein gesetzlicher Erbe vorhanden ist, sind die Mitglieder einer dann kraft Gesetz gebildeten Erbengemeinschaft auf ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft angewiesen, um die Erbschaft zu verteilen.

Das funktioniert häufig, bedarf aber auch oft genug externer Hilfe, um schlussendlich zum Erfolg zu kommen.

Notar kann bei der Auseinandersetzung der Erbschaft helfen

Erben mit Problemen bei der Auseinandersetzung des Nachlasses haben zunächst die Möglichkeit, einen Notar um Vermittlung der Nachlassauseinandersetzung zu bitten, §§ 363 ff. FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Blockiert jedoch nur ein Miterbe dieses Verfahren, dann scheitert die Vermittlung der Auseinandersetzung. Dem Notar stehen gegen die Beteiligten keine Zwangsmittel zur Verfügung, um eine bestimmte Art der Auseinandersetzung zu erzwingen.

In solchen eher verfahrenen Situationen hilft dann oft nur noch eine so genannte Auseinandersetzungsklage vor den ordentlichen Gerichten. Mit einer solchen Klage begehrt man die Zustimmung von weiteren Miterben zu einem von dem klagenden Miterben mit der Klage eingereichten Teilungsplan.

Auseinandersetzungsklage mit Teilungsplan

Dieser Teilungsplan ist der zentrale Punkt in dem gerichtlichen Verfahren. Der Plan hat grundsätzlich den gesamten Nachlass zu erfassen und muss alle Aktiva wie Passiva des Nachlasses erfassen. Auch etwaige testamentarische Anordnungen des Erblassers müssen sich in dem vorzulegenden Teilungsplan wieder finden und dürfen nicht zu Gunsten einer „großen Lösung“ ignoriert werden.

Der klagende Miterbe muss in dem Plan weiter darlegen, wie die Aufteilung des Nachlasses vonstatten gehen soll, beispielsweise welche Nachlassgegenstände in Natur wie unter den Erben verteilt werden sollen oder ob eine Versteigerung und nachfolgende Verteilung des Versteigerungserlöses erfolgen soll.

Eine Auseinandersetzungsklage ist mit erheblichen Kosten verbunden, die derjenige zu tragen hat, der in dem Verfahren unterliegt. Das kann je nach Sachlage der auf Totalverweigerung setzende beklagte Miterbe sein, mit dem außergerichtlich keine Verständigung möglich war. Aber auch der klagende Miterbe läuft Gefahr, den Prozess kostenpflichtig zu verlieren, insbesondere wenn der von ihm erstellte Teilungsplan nicht zustimmungsfähig ist.

In der weit überwiegenden Anzahl der Auseinandersetzungsklagen gelingt es jedoch unter tatkräftiger Mithilfe der auf das Führen von Vergleichsgesprächen durchaus geschulten Berufsrichter einen für alle Beteiligten vernünftigen Konsens zu finden.

Neben der auf den gesamten Nachlass gerichteten Auseinandersetzungsklage besteht zur Klärung einzelner Streitpunkte die Möglichkeit, eine so genannte Feststellungsklage nach § 256 ZPO (Zivilprozessordnung) zu erheben.

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