Wann ist eine Auseinandersetzung der Erbschaft ausnahmsweise nicht möglich?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbauseinandersetzung kann grundsätzlich von jedem Miterben jederzeit gefordert werden.
  • In seltenen Fällen muss die Auseinandersetzung suspendiert werden.
  • Ist ein Miterbe noch nicht geboren, muss die Auseinandersetzung verschoben werden.

Wenn der Erblasser in seinem Testament mehrere Erben eingesetzt hat oder mehr als ein Erbe nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge berufen ist, dann entsteht kraft Gesetz eine so genannte Erbengemeinschaft.

Ziel einer aus mehreren Erben gebildeten Erbengemeinschaft ist die so genannte Auseinandersetzung. Damit ist nichts anderes gemeint, als dass die Erben die bestehenden Nachlassverbindlichkeiten regulieren, den Nachlass, soweit nötig, verwerten und anschließend untereinander aufteilen. Maßgeblich für die Aufteilung des Nachlasses sind in erster Linie die Festsetzungen des Erblassers in seinem Testament, alternativ bei Fehlen eines letzten Willens die gesetzlichen Bestimmungen. Nach der Auseinandersetzung sollen keine unerledigten Schulden des Erblassers mehr vorhanden sein und jeder Miterbe denjenigen Anteil an der Erbschaft erhalten, der ihm nach Regulierung bestehender Nachlassverbindlichkeiten zusteht.

Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung des Erbes grundsätzlich jederzeit von den anderen Erben verlangen, § 2042 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Dieser Anspruch ist auf die Mitwirkung aller Miterben bei den im Rahmen der Auseinandersetzung notwendigen Maßnahmen gerichtet.

Aufschub der Auseinandersetzung

Ganz ausnahmsweise ist dieses Recht eines jeden Erben und Mitglieds einer Erbengemeinschaft, jederzeit die Auseinandersetzung der Erbschaft verlangen zu können, jedoch suspendiert.

In vier im Gesetz abschließend aufgezählten Fällen müssen sich die Erben allerdings gedulden, bis die Auseinandersetzung durchgeführt werden kann.

In § 2043 BGB sind vier Fälle beschrieben, bei denen es den Miterben versagt ist, eine unverzügliche Auseinandersetzung des Nachlasses zu verlangen.

So ist die Auseinandersetzung ausgeschlossen,

  • soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind,
  • soweit ein Verfahren über den Anspruch der Annahme einer Person als Kind, oder
  • ein Verfahren über die Aufhebung eines Adoptionsverhältnisses (§ 1764 BGB), oder
  • ein Verfahren über die Anerkennung einer zum Miterben bestimmten Stiftung als rechtsfähig (§§ 80, 84 BGB)

anhängig ist.

Zweck des Aufschubs der Auseinandersetzung

Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2043 BGB ist es, Erben, die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht feststehen zu schützen. Solange eine Unsicherheit über die endgültigen Erbquoten besteht, weil ein Erbe z.B. noch gar nicht geboren ist, ist die Auseinandersetzung ausgeschlossen.

Setzen sich die bereits bekannten Miterben über diese gesetzliche Vorschrift hinweg und wird der Nachlass trotz bestehender Unsicherheit in Bezug auf die Erbteile auseinandergesetzt, dann ist diese Teilung zwar wirksam, sie bindet aber den neu hinzutretenden Erben nicht.

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