Der Erbe hat keinen Überblick über die Schulden des Erblassers - Aufgebotsverfahren einleiten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nach Eintritt des Erbfalls hat der Erbe oft keinen Überblick über die Schulden des Erblassers
  • Erbe kann Aufgebotsverfahren einleiten, um sich Gewissheit über die Anzahl der Gläubiger des Erblassers zu verschaffen
  • Beschränkung der Haftung auf den vom Erben übernommenen Nachlass möglich

Eine Erbschaft kann klein und übersichtlich sein.

Hat der Erbe mit dem Erblasser jahrzehntelang zusammen gelebt und war mit seinen Lebensumständen ebenso vertraut wie mit seinen geschäftlichen Aktivitäten, dann gibt es auch bei der Abwicklung der Erbschaft regelmäßig kaum Probleme.

Der Erbe hat in diesen Fällen Kenntnis von laufenden Vertragsbeziehungen des Erblassers und von möglichen Schulden, die der Erblasser zu Lebzeiten angehäuft und bis zu seinem Tod noch nicht abgetragen hatte.

Oft hat der Erbe keinen Überblick über den Nachlass

Die Nachricht von einer Erbschaft kann bei dem betroffenen Erben aber auch erst einmal ein großes Fragezeichen auslösen.

War der Kontakt zum Erblasser eher lose und hatte der Erblasser zu Lebzeiten zum Beispiel ein kleines Unternehmen, dann ist der Erbe insbesondere mit der Frage, welche Schulden oder Verbindlichkeiten der Erblasser zu Lebzeiten aufgebaut hatte, erst einmal überfordert.

In Anbetracht der Tatsache, dass auf den Erben allerdings kraft Gesetz sämtliche Schulden des Erblassers übergehen, ist ein solcher Zustand der Ungewissheit für den Erben nicht sonderlich positiv.

Der Erbe wird zunächst versuchen, sich anhand von im Nachlass vorgefundenen Unterlagen oder auch Bankauszügen einen Eindruck davon zu verschaffen, wo für ihn bei der Erbschaft mögliche Haftungsrisiken wegen bestehender Altverbindlichkeiten des Erblassers lauern.

Stößt er hier bei seinen Ermittlungen aber an Grenzen und besteht eine Restunsicherheit hinsichtlich der Schulden des Erblassers, so bietet das Gesetz dem Erben ein Verfahren an, mit dessen Hilfe er die Nachlassgläubiger ermitteln und vor allem seine Haftung begrenzen kann.

Nachlassgläubiger unbekannt? Aufgebotsverfahren einleiten!

Hat der Erbe nämlich keinen Überblick über die Anzahl der Nachlassgläubiger, dann kann er nach § 1970 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein so genanntes Aufgebotsverfahren in die Wege leiten.

Ziel eines solchen Verfahrens ist es, Nachlassgläubiger dazu zu bewegen, ihre bestehenden Forderungen bekannt zu geben.

Hat sich der Erbe auf diesem Weg Kenntnis von den bestehenden Nachlassverbindlichkeiten verschafft, kann er sich auf Grundlage der erhaltenen Informationen entscheiden, ob und auf welchem Weg er seine Haftung als Erbe beschränken will.

Wie läuft ein Aufgebotsverfahren ab?

Ein Aufgebotsverfahren kann von jedem Erben (gleich ob Allein-, Mit-, Vor- oder Nacherbe), der noch nicht unbeschränkt haftet, bzw. von einem Nachlassverwalter beim örtlich zuständigen Amtsgericht beantragt werden, §§ 343 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Dem Antrag an das Amtsgericht ist vom Erben ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe ihres Wohnorts beizufügen, § 456 FamFG.

Über das Gericht werden dann mögliche Nachlassgläubiger angeschrieben bzw. durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, ihre Forderungen binnen einer vom Gericht festegelegten Frist anzumelden.

Bis wann können Forderungen angemeldet werden?

Der letzte mögliche Zeitpunkt für einen Nachlassgläubiger, seine Forderung anzumelden, ist dabei der Tag des Erlasses des Ausschließungsbeschlusses, der sich gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG aus dem auf dem Beschluss zu vermerkenden Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle ergibt.

Ausgenommen von der Pflicht, sich auf diese gerichtliche Aufforderung hin zu melden, sind Gläubiger, deren Forderung durch ein Pfandrecht oder eine Hypothek gesichert sind sowie Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer, da das Gesetz bei diesen Personen davon ausgeht, dass der Erbe sie ohnehin kennt oder zumindest unschwer ermitteln kann, §§ 1971, 1972 BGB.

Rechtswirkung eines Aufgebotsverfahrens

Meldet sich ein Nachlassgläubiger auf die öffentliche Aufforderung hin nicht, so verliert er seine Forderung gegen den Erben grundsätzlich nicht.

Von dem Erben können Gläubiger, die sich nicht rechtzeitig gemeldet haben, die Bezahlung ihrer Forderung allerdings nur dann verlangen, wenn sich nach der Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss im Nachlass ergibt, § 1973 BGB.

Im Ergebnis kann der Erbe also auf diesem Weg seine Erbenhaftung auf den Nachlass beschränken und muss nicht für (im Zeitpunkt des Erbfalls ihm unbekannte) Schulden des Erblassers mit seinem Privatvermögen gerade stehen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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