Enttäuschte Erberwartung rechtfertigt nicht die Forderung von Arbeitslohn

Von: Dr. Georg Weißenfels

LAG Rheinland-Pfalz – Urteil vom 06.08.2015 – 5 Sa 123/15

  • Klägerin kümmert sich in Erwartung einer Erbschaft um Erblasserin
  • Erblasserin vernichtet im Streit das Testament
  • Klägerin macht vor dem Arbeitsgericht Lohnansprüche geltend

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte über die Frage zu befinden, ob gegen eine Erblasserin arbeitsrechtliche Vergütungsansprüche geltend gemacht werden können, wenn sich die potentielle Erbin um die Erblasserin kümmert, ein zugunsten der potentiellen Erbin lautendes Testament aber vor Eintritt des Erbfalls von der Erblasserin widerrufen wird.

In der gerichtlichen Auseinandersetzung waren Klägerin und Beklagte über den Ehemann der Klägerin miteinander in Kontakt gekommen. Die im Jahr 1924 geborene vermögende Beklagte war nämlich die Tante des Ehemanns der Klägerin.

Im November 2010 hatte die spätere Beklagte ein Testament erstellt. In diesem Testament hatte die Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann als alleinige Erben eingesetzt.

Klägerin kümmert sich um die spätere Erblasserin

In der Folge kümmerte sich die Klägerin um die Beklagte. Dem späteren Vortrag der Klägerin nach erledigte die Klägerin vor allem Besorgungen für die Beklagte, leistete Fahrdienste für Arztbesuche oder stellte sich als Gesellschafterin für die Beklagte zur Verfügung.

Im Oktober 2013 kam es zwischen den Beteiligten zum Streit in dessen Folge die Beklagte das ehedem erstellte Testament zerriss.

Die Klägerin sah sich in diesem Moment offenbar um die Früchte ihrer Bemühungen betrogen und forderte von der Beklagten einen finanziellen Ausgleich für die in Erwartung der Erbschaft geleisteten Dienste.

Nachdem sich die Beklagte weigerte, diesen Forderungen nachzukommen, erhob die Klägerin Klage zum Arbeitsgericht.

Erblasserin wird auf Zahlung von 7.025 Euro verklagt

Mit der Klage forderte die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.025,00 Euro. Dieser Betrag ergab sich aus insgesamt 351,25 Stunden, die die Klägerin in den Jahren 2011, 2012 und 2013 für die Beklagte aufgewandt haben wollte. Die Klägerin machte dabei für jede Stunde einen Stundenlohn in Höhe von 20 Euro geltend.

Zum Nachweis der geleisteten Dienste fügte die Klägerin ihrer Klage eine Liste bei, der für konkrete Daten den aufgewendeten Zeiteinsatz und den Gegenstand ihrer Bemühungen enthielt.

So enthielt diese Liste für den 01.11.10 unter anderem den Hinweis auf einen Zeitaufwand von 120 Minuten für ein Gespräch, das offenbar grundlegend das Thema „Hilfe gegen Erbe“ zum Gegenstand hatte.

Für den 18.11.2010 war ein Zeitaufwand von 60 Minuten für das „Schneiden von Rosen“ vermerkt.

Für den 26.01.2011 waren in der Auflistung 105 Minuten für „Kaffeeklatsch“ aufgeführt.

Am 02.12.2012 waren unter dem Betreff „Geburtstag“ „Käsekuchen gebacken“ 210 Minuten abgerechnet.

Darüber hinaus enthielt die Liste zahlreiche Eintragungen zu offenbar erfolgten Besorgungsfahrten zu Banken, Ärzten und Geschäften.

Das Arbeitsgericht wies die Klage in erster Instanz rundweg als unbegründet ab. Zwischen Klägerin und Beklagter sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Mithin könne die Klägerin auch keinen Arbeitslohn für die erwiesenen Gefälligkeiten fordern. Zahlreiche geltend gemachte Leistungen seien „im innerfamiliären Bereich“ angesiedelt und gerade nicht als klassische vergütungspflichtige Dienstleistung zu bewerten.

Weiter, so das Arbeitsgericht, sei weder die Aufstellung der einzelnen Leistungen selber noch der geltend gemachte Stundensatz von 20 Euro ausreichend substantiiert dargelegt worden.

Die in ihren Erwartungen enttäuschte Klägerin wollte das Feld aber nicht kampflos räumen und legte gegen das Urteil erster Instanz Berufung zum Landesarbeitsgericht ein.

Dort hatte man für die Wünsche der Klägerin aber ebenso wenig Verständnis wie in erster Instanz und wies auch die Berufung als unbegründet zurück.

Enttäuschte Erberwartung rechtfertigt keinen Zahlungsanspruch

In der Begründung des Berufungsurteils räumte das LAG zwar ein, dass es Fälle geben könnte, bei denen in Fällen einer enttäuschten Erberwartung alternativ ein Anspruch auf Arbeitslohn bestehe.

Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass „der Arbeitnehmer in einer für den Dienstberechtigten erkennbaren Erwartung späterer Vergütung Dienste leistet und dieser die Dienste in Kenntnis der Erwartung entgegennimmt“.

Der springende Punkt sei aber, so das LAG, dass die „erforderliche Vergütungserwartung … stets anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen (sei), ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankäme.“

Dies vorausgeschickt konnten auch die Berufungsrichter nicht davon überzeugt werden, dass die von der Klägerin erbrachten Dienstleistungen üblicherweise nur gegen Entlohnung erbracht werden.

Nach der Verkehrssitte würden die Tätigkeiten der Klägerin keine vergütungspflichtigen Dienstleistungen darstellen.

Im Übrigen monierte das LAG auch das angesetzte Stundenhonorar als wesentlich zu hoch und wies die Berufung in vollem Umfang als unbegründet zurück.

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