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Anfechtung der Annahme der Erbschaft, wenn man sich nicht sicher ist, ob eine Forderung gegen den Nachlass besteht

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 28.07.2015 – 31 Wx 54/15

  • Kinder fechten Annahme der Erbschaft an
  • Nachlassgericht erkennt Anfechtung nicht an
  • OLG korrigiert das Nachlassgericht

Das Oberlandesgericht München hatte über die Wirksamkeit der Anfechtung einer Erbschaftsannahme zu entscheiden.

In der Sache war der Erblasser am 10.06.2012 verstorben. Neben seiner Ehefrau waren vier Kinder zur Erbschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge berufen. Eines der Kinder war seinerseits im Juli 2014 verstorben.

Im März 2013 beantragte die Ehefrau beim zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie selber und die vier Kinder des Erblassers als gesetzliche Erben ausweisen sollte. Dieser Erbschein wurde in der Folge vom Nachlassgericht erteilt. Abschriften dieses Erbscheins wurden den Kindern am 27.03.2013 zugestellt.

Darlehensforderung gegen den Nachlass

Am 22.05.2014 erklärten drei der Kinder gegenüber dem Nachlassgericht, dass sie die Annahme der Erbschaft ihres Vaters anfechten würden. Die drei Kinder begründeten diese Anfechtung der Annahme der Erbschaft mit dem Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Ingolstadt. Erst mit diesem Urteil sei nämlich geklärt worden, dass gegen den Nachlass eine Darlehensforderung in Höhe von 15.338,76 nebst Zinsen bestehe. Bisher seien die drei Kinder des Erblassers davon ausgegangen, dass diese Darlehensforderung verjährt sei.

Vor dem Hintergrund der Anfechtungserklärung beantragten die drei Kinder beim Nachlassgericht, den im Jahr 2013 erteilten Erbschein als unrichtig einzuziehen.

Im Dezember 2014 lehnte das Nachlassgericht diesen Antrag ab. Das Nachlassgericht begründete seine Entscheidung mit dem Hinweis, dass zum Einen die Anfechtungsfrist abgelaufen sei und den Kindern im Übrigen auch kein die Anfechtung rechtfertigender Grund zur Verfügung stehe. Ein solcher Anfechtungsgrund liege jedenfalls dann nicht vor, wenn die Erben die von Anfang an bekannten Verbindlichkeiten nachträglich anders bewerten würden.

Beschwerde zum OLG ist erfolgreich - Erbschein wird eingezogen

Die von den Kindern gegen diese Entscheidung zum OLG München eingelegte Beschwerde war erfolgreich. Das Nachlassgericht wurde vom OLG angewiesen, den Erbschein als unrichtig einzuziehen.

Das OLG führte in der Begründung seiner Entscheidung aus, dass die Kinder des Erblassers die Annahme der Erbschaft infolge „Versäumung der Ausschlagungsfrist“ wegen Irrtums über die Überschuldung des Nachlasses wirksam angefochten und in der Folge auch ausgeschlagen hätten.

Die Kinder könnten sich, so das OLG, mit Recht auf einen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses berufen, § 119 Abs. 2 BGB.

Es sei allgemein anerkannt, dass die Überschuldung einer Erbschaft eine solche zur Anfechtung berechtigende Eigenschaft im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB darstelle.

Ein Anfechtungsgrund sei aber nur dann gegeben wenn der Irrtum der Erben auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses beruhe. Fehlvorstellungen über den Wert einzelner Nachlassgegenstände könnten hingegen keine Anfechtung rechtfertigen, weil „der Wert der Nachlassgegenstände oder des Nachlasses als solcher keine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB“ darstelle.

Von diesen Grundsätzen ausgehend bejahte das Beschwerdegericht einen relevanten Irrtum der Kinder des Erblassers. Die Kinder hätten sich vorliegend darüber geirrt, dass die fragliche Darlehensschuld überhaupt eine Nachlassverbindlichkeit darstelle und damit den Nachlass belaste.

Nachdem die Kinder sich aufgrund dieses Irrtums erst dazu entschlossen hatten, die Erbschaft anzunehmen, sei der Irrtum auch ursächlich für die Annahme der Erbschaft.

Schließlich hätten die Kinder, so das OLG, die Anfechtung der Annahme auch rechtzeitig erklärt. Die Kinder hätten erst mit Zustellung des Urteils des LG Ingolstadt von dem Umstand Kenntnis erlangt, dass die fragliche gegen den Nachlass gerichtete Darlehensforderung fällig und auch durchsetzbar sei. Nachdem diese Entscheidung den Kindern erst am 22.04.2014 zugestellt wurde, seien die mit Datum vom 16.05.2014 erfolgten Anfechtungserklärungen fristgerecht.

Im Ergebnis hatten die Kinder mit der – wohl überschuldeten – Erbschaft nichts mehr zu tun. Der anders lautende Erbschein musste eingezogen werden.

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