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Ab welchem Alter kann man erben? Wie alt muss der Erbe sein?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jeder Mensch kann ab seiner Geburt erben.
  • Auch ein bereits gezeugter Mensch, der nach dem Erbfall geboren wird, kann erben.
  • Auseinandersetzung der Erbschaft verzögert sich, wenn ein Erbe noch nicht geboren ist.

Die Frage der Erbfähigkeit ist im deutschen Erbrecht eindeutig geregelt. Nach § 1923 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann jedermann erben, der zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt.

Es gibt demnach kein „Mindestalter“ für Erben. Ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Mensch das Licht der Welt erblickt, ist er rechtlich in der Lage eine Erbschaft anzutreten und die Rechtsnachfolge des Erblassers anzutreten. Es kommt für den Erben also ausdrücklich nicht darauf an, dass er bereits geschäftsfähig im Sinne der §§ 104 ff. BGB ist. Auch ein ein Tag altes Baby kann Erbe eines Millionenvermögens werden.

Absatz 2 des § 1923 BGB erweitert den Kreis der erbfähigen Personen sogar noch. Danach kann auch derjenige Erbe werden, der zum Zeitpunkt des Erbfalls zwar noch nicht lebte, aber zu diesem Zeitpunkt bereits gezeugt war. Kommt das zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugte Baby nachfolgend lebend auf die Welt, wird es von der deutschen Rechtsordnung als erbfähig angesehen und kann Erbe werden.

Die Regelungen zur Erbfähigkeit gelten dabei sowohl für die so genannte gesetzliche als auch für die so genannte gewillkürte Erbfolge. Man kann also als ein Tag altes Baby oder zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugter nasciturus sowohl dann Erbe werden, wenn man in einem Testament als Erbe eingesetzt wurde als auch dann, wenn man aufgrund der gesetzlichen Regeln in §§ 1924 ff. BGB für die Erbfolge in Frage kommt.

Eltern vertreten den minderjährigen Erben

Solange der bereits gezeugte Erbe seine Rechte noch nicht selber wahrnehmen kann, sind seine Eltern aufgerufen, ihn zu vertreten. Sind die Eltern aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Vertretung ihres noch nicht geborenen Kindes gehindert, so wird nach § 1912 Abs. 1 BGB ein Pfleger für das Kind bestellt.

Im Streitfall hat der noch nicht geborene Erbe (und stellvertretend für ihn seine Eltern) gegebenenfalls mit Hilfe medizinischer Gutachten zu beweisen, dass er im Zeitpunkt des Todestages des Erblassers bereits gezeugt war. Der Erbe trägt die so genannte Beweislast. Kann er diesen Nachweis in einem Gerichtsverfahren nicht zur Überzeugung des Gerichts erbringen, so geht dies zu seinen Lasten und er scheidet aus der Erbfolge aus.

Aufschub für die Auseinandersetzung der Erbschaft

Wenn ein zwar bereits gezeugtes aber noch nicht geborenes Kind als Erbe in einem Testament oder Erbvertrag eingesetzt wurde oder das Kind kraft gesetzlicher Erbfolge als Erbe berufen ist, kann mit Eintritt des Erbfalls natürlich keine Auseinandersetzung des Nachlasses stattfinden. Die Erbfolge ist vielmehr abhängig von der Frage, ob das bereits gezeugte Kind tatsächlich lebend auf die Welt kommt. Diesem Umstand trägt § 2043 Abs. 1 BGB bei Vorhandensein mehrerer Erben insoweit Rechnung, als die Auseinandersetzung einer Erbschaft unter den Erben solange ausgeschlossen ist, als die Unsicherheit in Bezug auf den noch nicht geborenen Erben beseitigt ist. Hier definiert das Gesetz also eine Ausnahme zu dem Grundsatz, wonach jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen kann.

Die in § 1923 BGB beschriebene Erbfähigkeit wird in Zusammenhang mit der Einsetzung eines Nacherben nochmals zeitlich erweitert, § 2108 BGB. Ein Nacherbe (also eine Person, die nach einem ebenfalls zu benennenden Vorerben) in der Erbfolge zum Zuge kommen soll, wird vom Gesetz bereits dann als erbfähig betrachtet, wenn er zum Zeitpunkt des Nacherbfalls lebte oder bereits gezeugt war und nachfolgend lebendig auf die Welt kommt.

Ein Nacherbe muss also, um die (Nach-)Erbschaft antreten zu können, nicht schon dann leben oder gezeugt sein, wenn der Erblasser seinen Nachlass an den Vorerben übergibt.

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