Wie kann man bei einer Erbengemeinschaft eine Bank zur Kooperation veranlassen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Über Nachlasskonten können nur alle Erben gemeinsam verfügen
  • Teilungsklage dauert lange und kostet Geld
  • Bank von Ansprüchen Dritter freistellen und so zur Kooperation bewegen

Hat der Erblasser Bankvermögen hinterlassen, dann ist das für die beteiligten Erben zunächst einmal ein positiver Umstand.

Die Freude über den plötzlichen Vermögenszuwachs schlägt bei den betroffenen Erben aber dann schnell in Frust um, wenn sich die Erben über die Verteilung des Erbes und den Umgang mit dem Nachlass nicht einig sind.

Immer dann, wenn der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen hat, bilden die mehreren Erben kraft Gesetz und automatisch eine so genannte Erbengemeinschaft.

Erbengemeinschaft muss gemeinsam handeln

Diese Erbengemeinschaft ist von Gesetzes wegen grundsätzlich dazu vergattert, gemeinsam zu handeln. So kann der Nachlass dem Grunde nach nur von den diversen Miterben gemeinsam verwaltet werden, § 2038 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände sind nur gemeinschaftlich und einstimmig möglich, § 2040 BGB.

Diese gesetzlichen Vorgaben können sich für den einzelnen betroffenen Miterben besonders in den Fällen als extrem hinderlich erweisen, bei denen es Streit innerhalb der Erbengemeinschaft gibt.

Es reicht bereits ein einziger querulatorisch veranlagter oder auch nur gänzlich desinteressierter Miterbe, um eine komplette Erbengemeinschaft lahm zu legen.

Eine solche Situation ist besonders dann unangenehm, wenn auf diversen Bankkonten Nachlassmittel liegen und einige Miterben gerne an diese Mittel herankommen würden.

Bank fordert Nachweis der Legitimation

Eine Bank, die mit einer zerstrittenen oder uneinigen Erbengemeinschaft konfrontiert ist, kann die Erben zunächst einmal – mit Recht – darauf verweisen, dass die Legitimation der Erben nachgewiesen werden muss und darüber hinaus eine Auszahlung von Erblasserkonten nur dann möglich ist, wenn alle Erben damit auch einverstanden sind.

Die Frage der Legitimation lässt sich in aller Regel noch relativ einfach in den Griff bekommen. Gesetzliche Erben benötigen als Erbnachweis regelmäßig einen Erbschein. Testamentarische oder durch Erbvertrag eingesetzte Erben können es mit dem Testament bzw. Erbvertrag mitsamt gerichtlichem Eröffnungsprotokoll bei der Bank versuchen, um ihre Erbenstellung nachzuweisen.

Wenn es dann aber um die Frage der Einvernehmlichkeit des Handelns aller Erben geht, wird es manchmal schwierig.

Eine Lösung besteht natürlich darin, den sich verweigernden Miterben auf Zustimmung zu verklagen oder aber – die ganz große Lösung – eine Teilungsklage in Bezug auf den kompletten Nachlass bei Gericht anhängig zu machen.

Diese beiden Lösungen kosten jeden Miterben aber in jedem Fall viel Zeit und noch mehr Geld.

Bank von Ansprüchen Dritter freistellen

Eleganter ist es in solchen Fällen oft, wenn die handlungswilligen Miterben der Bank gegenüber erklären, dass sie die Bank von jeglichen Ansprüchen Dritter, die mit einer Auszahlung von Nachlassgeldern zusammen hängen, freistellen.

Mit einer solchen Freistellungserklärung im Rücken, tut sich die Bank manchmal wesentlich leichter, ehedem eingefrorene Nachlasswerte auch dann freizugeben, wenn nicht alle Miterben der entsprechenden Verfügung zugestimmt haben.

Dabei wird es für die näheren Umstände einer solchen Freistellung immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommen. Geht es um höhere Summen und sind die beteiligten Erben der betroffenen Bank eher unbekannt, kann man sein Begehren gegebenenfalls noch dadurch aufhübschen, indem man der Bank anbietet, ihr neben der unbedingten Freistellungserklärung auch noch eine Sicherheit beispielsweise in Form einer Bankbürgschaft zu stellen.

Je geringer das Risiko für die Bank im Einzelfall ist, durch die Nachlassangelegenheit Geld zu verlieren, desto eher wird sich die Bank auch für unorthodoxe Lösungen begeistern können.

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