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Kind neigt zur Verschwendung oder ist massiv überschuldet – Wie können die Eltern die Erbfolge regeln?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Kind verschwendet Geld oder hat massive Schulden?
  • Eltern können ihr Vermögen und gleichzeitig das Kind schützen
  • Testament oder Erbvertrag der Eltern muss spezielle Regelungen enthalten

Die Regelung der eigenen Erbfolge ist für Eltern manchmal ein schwieriges Vorhaben.

Das gilt insbesondere für die Fälle, bei denen die Eltern schon zu Lebzeiten voraussehen, dass das eigene Kind mit dem anstehenden Erbe potentiell überfordert ist.

Haben die Eltern schon zu Lebzeiten feststellen müssen, dass das eigene Kind mit Finanzmitteln nicht umgehen kann, so sollten sich die Eltern Gedanken machen, ob eine Erbschaft an dieser Situation etwas ändert.

Die Eltern können, soweit sie die regelmäßigen finanziellen Schwierigkeiten ihres Kindes kennen, das betroffene Kind natürlich reflexhaft von der Erbfolge ausschließen, um so ein vielleicht noch größeres Unheil zu vermeiden.

Die Enterbung eines Kindes in finanziellen Schwierigkeiten ist aber nur in den seltensten Fällen eine gute Idee.

Nach einer Enterbung kann das Kind den Pflichtteil fordern

Durch eine Enterbung des eigenen Kindes lösen die Eltern nämlich zwangsläufig Pflichtteilsansprüche nach §§ 2303 ff. BGB zugunsten des enterbten Kindes aus. Das bedeutet, dass das Kind in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils am Familienvermögen beteiligt wird.

Über den Pflichtteil kann das Kind grundsätzlich frei verfügen. Mit Mitteln aus dem Pflichtteil kann sich das Kind damit weiter seiner Verschwendungssucht hingeben.

Oder Gläubiger des Kindes freuen sich auf die plötzliche Verbesserung der finanziellen Situation ihres Schuldners und greifen auf den Pflichtteil des Kindes im Wege der Pfändung zu.

Solche eher unerfreuliche Szenarien können Eltern durch eine geschickte Regelung ihrer Erbfolge unter Umständen vermeiden.

Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht ist zulässig

Der Schlüssel zum Erfolg liegt hier in der gesetzlichen Vorschrift des § 2338 BGB. Nach dieser Vorschrift können Eltern das Pflichtteilsrecht ihrer Kinder (und weiterer Abkömmlinge) beschränken.

Liegen die Voraussetzungen des § 2338 BGB vor, dann kann das pflichtteilsberechtigte Kind im eigenen Interesse (und im Interesse der Eltern) in seinen Rechten beschränkt werden. Der ungehinderte Zugriff des Kindes und von Gläubigern auf das Nachlassvermögen kann verhindert werden.

Die Regelung in § 2338 BGB ist nur dann anwendbar, wenn sich

ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird.

Ein Kind verschwendet dann Vermögen, wenn es Geldmittel „zweck- und nutzlos verwendet“.

Überschuldet ist ein Kind, wenn die bestehenden Verbindlichkeiten das Vermögen des Kindes übersteigen.

Aufgrund dieser Umstände muss weiter der spätere Erwerb des Kindes „erheblich gefährdet“ sein. Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn absehbar ist, dass Gläubiger des Kindes unmittelbar nach dem Eintritt des Erbfalls auf das Erbe des Kindes zugreifen werden.

Verwaltungsvollstreckung für die Lebzeit des Kindes anordnen

Liegen diese – engen – Voraussetzungen vor, dann bietet das Gesetz den Eltern diverse Varianten an, wie die Eltern ihr Vermögen und gleichzeitig das Kind für den Erbfall schützen können.

Eine Variante der in Frage kommenden Anordnungen ist dabei die Anordnung einer Verwaltungsvollstreckung.

Über das, was das Kind im Wege des Erbrechts erhält, kann das Kind nach Anordnung einer solchen Verwaltungsvollstreckung dann für die komplette Lebenszeit des Kindes nicht mehr verfügen.

Verfügungsberechtigt ist vielmehr alleine ein von den Eltern zu benennender Testamentsvollstrecker.

Das Kind hat lediglich einen Anspruch auf den Reinertrag, der sich aus der Erbschaft (oder dem Pflichtteil) ergibt.

Gläubiger können nicht auf das Erbe zugreifen

Gläubiger des Kindes können aber auf die Erbschaft an sich bzw. den Pflichtteil nicht zugreifen, § 2214 BGB.

Ein Zugriff der Gläubiger des Kindes ist lediglich auf den dem Kind zustehenden Reinertrag möglich, soweit dies die geltenden Pfändungsfreigrenzen zulassen.

Will man auch diese Zugriffsmöglichkeit für Gläubiger des Kindes verbauen, müssen in das Testament neben der Anordnung nach § 2338 BGB weitere Regelungen aufgenommen werden.

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