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Wie erfährt man, ob man enterbt wurde?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ohne Testament oder Erbvertrag gibt es keine Enterbung
  • Nach dem Erbfall wird das Testament eröffnet und bekannt gegeben
  • Nachlassgericht ermittelt die Beteiligten von Amts wegen

Wenn das Verhältnis zum Erblasser bereits zu Lebzeiten eher belastet war, dann besteht zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass man auch als naher Familienangehöriger von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Eine solche Enterbung muss vom Erblasser nicht besonders begründet werden. Es reicht vielmehr vollkommen aus, wenn der Erblasser in einem Testament oder in einem Erbvertrag anordnet, dass eine bestimmte Person von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll.

Zählt der von einer Enterbung Betroffene als naher Familienangehöriger zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, dann geht er nach dem Eintritt des Erbfalls trotz Enterbung nicht komplett leer aus. Vielmehr kann er gegen den oder die Erben seinen Anspruch auf den gesetzlich garantierten Pflichtteil einfordern.

Nach dem Eintritt des Erbfalls stellt sich für Betroffene oft die Frage, wie sie von ihrer Enterbung erfahren.

Letzter Wille als Voraussetzung für eine Enterbung

Hier ist zunächst einmal wichtig zu wissen, dass grundlegende Voraussetzung für einen Ausschluss von der Erbfolge die Existenz eines Testaments oder eines Erbvertrages ist.

Ohne einen solchen letzten Willen des Erblassers gibt es keine Enterbung.

Mag also die Beziehung zum Erblasser auch noch so schlecht gewesen sein und hat der Erblasser zu Lebzeiten auch noch so oft betont, dass der Betroffene „garantiert nichts bekommt“, so sind solche Ankündigungen nach dem Eintritt des Erbfalls rechtlich nur dann relevant, wenn sich der Wille des Erblassers in einem Testament oder Erbvertrag manifestiert hat.

Der von einer Enterbung Betroffene muss sich im Regelfall auch keine Sorgen machen, dass er von der ihn betreffenden Entscheidung des Erblassers nichts mitbekommt.

Nachlassgericht muss Beteiligte informieren

Das zuständige Nachlassgericht hat nämlich die Pflicht, sämtliche Beteiligte an einem Erbfall von dem Inhalt eines Testaments bzw. Erbvertrages von dem Inhalt dieser letztwilligen Verfügung schriftlich zu benachrichtigen, § 348 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Dabei ist ein entsprechendes Testament des Erblassers entweder bei Eintritt des Erbfalls sowieso schon in der Verwahrung des Gerichts oder aber derjenige, der ein Testament beim Erblasser zu Hause auffindet, ist verpflichtet, das Testament unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern, § 2259 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).  

Das Nachlassgericht hat dabei von Amts wegen sämtliche Personen zu ermitteln, denen der Inhalt des Testaments bekannt zu geben ist. Hierzu zählen in erster Linie die nächsten Familienangehörigen des Erblassers.

Informationsquellen des Nachlassgerichts

Informationen über die infrage kommenden Personen erhält das Nachlassgericht dabei von anderen Beteiligten an dem Erbfall, aber auch vom Einwohnermelde- oder Standesamt.

In aller Regel ist so sichergestellt, dass jeder von einer Enterbung Betroffene von dem Inhalt des letzten Willens des Erblassers erfährt und so auch in die Lage versetzt wird, seine (Pflichtteils-) Rechte geltend zu machen.

Problematisch wird es freilich immer dann werden, wenn die Anschrift eines Beteiligten vom Gericht entweder gar nicht oder nur mit großem Aufwand ermittelt werden kann.

Ist beispielsweise ein von einer Enterbung Betroffener ins Ausland verzogen und kann auch kein anderer Beteiligter dem Gericht einen Hinweis auf den Verbleib des Betroffenen geben, dann muss eine Benachrichtigung des Betroffenen in aller Regel aus tatsächlichen Gründen unterbleiben.

Das Gericht ist insbesondere nicht verpflichtet, den Aufenthaltsort von verschollenen Beteiligten mit Hilfe eines Detektivs oder professionellen Erbenermittlers festzustellen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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